Urteile – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Tue, 01 Oct 2024 09:11:38 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Urteile – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 OLG Brandenburg: Vorkonfiguration eines Laptops führt nicht zu Widerrufsausschluss https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-brandenburg-vorkonfiguration-eines-laptops-fuehrt-nicht-zu-widerrufsausschluss Tue, 01 Oct 2024 11:11:38 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6573     Das Widerrufsrecht und seine Ausnahmen beschäftigt immer wieder deutsche Gerichte. In einem aktuellen Urteil (OLG Brandenburg Urteil vom 16.07.2024 – 7 U 133/23) urteilten die Richter, ob eine Vorkonfiguration eines Laptops eine Maßanfertigung ist womit das Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre. Näheres zu dieser Entscheidung erfahren Sie im folgenden Beitrag Widerrufsrechts-Ausnahme bei Maßanfertigung. Grundsätzlich steht [...]

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Das Widerrufsrecht und seine Ausnahmen beschäftigt immer wieder deutsche Gerichte.
In einem aktuellen Urteil (OLG Brandenburg Urteil vom 16.07.2024 – 7 U 133/23) urteilten die Richter, ob eine Vorkonfiguration eines Laptops eine Maßanfertigung ist womit das Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre.
Näheres zu dieser Entscheidung erfahren Sie im folgenden Beitrag

Widerrufsrechts-Ausnahme bei Maßanfertigung.

Grundsätzlich steht Verbrauchern im Onlinehandel stets ein Widerrufsrecht zu.

Jedoch gibt es eine Reihe von Ausnahme Tatbeständen für Waren, für welche das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist oder vorzeitig erlischt.

Eine davon  bestimmt, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, nicht besteht.

Sinn der Regelung ist, dass der Onlinehändler nicht gezwungen sein soll, Ware zurückzunehmen, die für ihn auf Grund der Maßanfertigung un- bzw. schwer verkäuflich ist
Während dies etwa bei einer Messergravierung mit Vor und Nachnamen des Käufers klar der Fall ist sind andere Konstellationen schwerer zu erfassen.

 

Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg gibt hier etwas Klarheit beim Verkauf von vorkonfigurierten Laptops.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger ein hochpreisiges Apple Notebook bei eBay erworben.
Er hatte dies auf der Angebotsseite bei eBay konfiguriert und dabei eine persönliche Auswahl über Prozessor, Arbeitsspeicher, Festplattenkapazität und Grafikkarte getroffen.
Dabei gilt bei Apple Macbooks konstruktionsbedingt, dass verbaute Komponenten nicht ohne Beschädigung wieder entnommen werden können.
Der Kläger wählte für alles die leistungsstärkste Variante, nach Erhalt der Ware sandte er es zurück und wiederrief im Anschluss per E-Mail den Kauf.

Der beklagte Onlinehändler lehnte den Widerruf unter Berufung auf die oben genannte Ausnahme für maßangefertigte Waren ab.
Hiergegen klagte der Kläger zunächst vor dem Landgericht Potsdam, dass die Klage abwies und auf Widerklage des Beklagten den Annahmeverzug des Klägers feststellte.
Das Gericht sah die Ausnahme erfüllt. Zwar könne ein Widerrufsrecht bestehen, wenn eine Anfertigung aus verschiedenen Komponenten rückgängig gemacht werden könne, dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall.

Hier gegen legte der Kläger Berufung ein.

Das darüber urteilende OLG Brandenburg hatte eine andere Rechtsauffassung als die Vorinstanz.
Sie sah die Ausnahme für maßangefertigte Produkte nicht einschlägig.
Denn es handele sich hier um kein Produkt, welches erst hergestellt wird nach dem der Verbraucher dieses konfiguriert hat.
Es würde vom Hersteller in verschiedenen Varianten produziert. Ob das Notebook von Apple tatsächlich erst auf konkrete Bestellung angefertigt wird sei nicht relevant, denn sonst könne mit nachfrageorientierter Produktion das Widerrufsrecht eingeschränkt werden.
Entscheidend sei, dass das Notebook nicht individuell vom Verbraucher konfiguriert wird, sondern serienmäßig in bestimmter Bauart hergestellt würde und lediglich in den Komponenten Arbeitsspeicher, Prozessor, Grafikkarte und Festplatte modifiziert wird.
Dies sei nicht vergleichbar mit maßgefertigten Textilien und Möbelstücken.
Der Umstand, dass einzelne Konfigurationen nur selten zusammengestellt würden und somit zu schwer verkäuflichen Ladenhütern mutieren stände dem nicht entgegen, dies sei das Unternehmerische Risiko bei Verkauf von solchen in verschiedenen Varianten herstellten Produkten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Onlinehändler könnte noch Revision einlegen.

Fazit:

Zwar ist das Widerrufsrecht für Waren, welche speziell für den Verbraucher maßangefertigt sind, ausgeschlossen, nach dem Urteil des OLG Brandenburg gilt dies jedoch nicht für Waren, wo der Kunde sich zwischen verschiedenen Standardvarianten entscheidet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, möglicherweise wird sich der BGH in der Zukunft dem Fall noch annehmen, dennoch sind Onlinehändler gut beraten sich nicht vorschnell auf die Widerrufsausnahme zur Maßanfertigung zu berufen.

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BGH – Datenschutzbeauftragter muss nicht namentlich benannt werden https://www.protectedshops.de/infothek/dsgvo/bgh-datenschutzbeauftragter-muss-nicht-namentlich-benannt-werden Tue, 20 Aug 2024 14:29:40 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6551 Ab einer bestimmten Unternehmensgröße muss zwingend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Aus den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ergibt sich auch eindeutig, dass dieser, sofern vorhanden, in der Datenschutzerklärung genannt werden muss. Umstritten war hier bis vor kurzem, ob der Datenschutzbeauftragte hier nur mit seiner Funktion oder auch mit Vor- und Nachnamen genannt werden muss. Ein aktuelles Urteil [...]

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Ab einer bestimmten Unternehmensgröße muss zwingend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Aus den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ergibt sich auch eindeutig, dass dieser, sofern vorhanden, in der Datenschutzerklärung genannt werden muss.
Umstritten war hier bis vor kurzem, ob der Datenschutzbeauftragte hier nur mit seiner Funktion oder auch mit Vor- und Nachnamen genannt werden muss.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.05.2024 – VI ZR 370/22) schafft hier Klarheit.
Mehr zu diesem Urteil und seinen Auswirkungen erfahren Sie in diesem Beitrag

In Deutschland verpflichtet § 38 Abs. 1 BDSG alle Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, sofern mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von Daten beschäftigt sind.
Sofern das Unternehmen Verarbeitungen mit einem besonders hohen Datenrisiko vornimmt oder der Geschäftszweck die Übermittlung von Daten oder Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung umfasst, hat es unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Art. 13 Abs. 1 b) verpflichtet Unternehmen, in ihrer Datenschutzerklärung die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten anzugeben, sofern es einen solchen gibt.
Unklar war bisher, ob hier nur die Funktion mit einer entsprechenden E-Mail-Adresse genannt werden muss,
also z.B.
„Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten jederzeit unter datenschutz@unseronlineshop.de“.
oder ob der Datenschutzbeauftragte namentlich genannt werden muss, z.B.
„Unseren Datenschutzbeauftragten Max Mustermann erreichen Sie unter m.mustermann@unseronlineshop.de“.

Diese Frage hat der BGH nun geklärt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Bankkundin geklagt, die eine Auskunft über ihre Daten verlangt hatte, in der der Name des Datenschutzbeauftragten nicht genannt war.
Die Kundin sah sich dadurch in ihrem Auskunftsrecht verletzt und klagte zunächst vor dem Amtsgericht Seligenstadt, wo die Klage jedoch abgewiesen wurde.
Auch die Berufung vor dem Landgericht Darmstadt blieb erfolglos, woraufhin die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof einlegte.
Der BGH wies hier die Auffassung zurück, dass der Datenschutzbeauftragte namentlich zu benennen sei.
In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur urteilten die Richter, dass gerade nur die Kontaktdaten erforderlich seien, denn es gehe nicht um die Person, sondern um die Funktion, diese müsse für den Betroffenen erreichbar sein, wenn dafür kein Name erforderlich sei, müsse dieser nicht angegeben werden.

Fazit
Das Urteil des BGH schafft Rechtsklarheit in der Frage, wie ein Datenschutzbeauftragter in der Datenschutzerklärung benannt werden muss.
Es reicht aus, den Datenschutzbeauftragten lediglich in seiner Funktion und mit Kontaktdaten wie einer E-Mail-Adresse datenschutz@onlineshop.de sowie der Anschrift des Unternehmens mit z. Hd. des Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Eine namentliche Nennung ist ausdrücklich nicht erforderlich.

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BGH: Welche Anforderungen an die Werbung mit Sternebewertungen? https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/bgh-welche-anforderungen-an-die-werbung-mit-sternebewertungen Tue, 30 Jul 2024 14:24:07 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6547 Wer im Internet Bewertungen einholt, tut dies in der Regel auch, um diese bei hoffentlich guten Bewertungen den Besuchern seiner Website zu präsentieren. Mit den Anforderungen, die an eine solche Werbung zu stellen sind, hat sich jüngst der Bundesgerichtshof befasst (Urteil vom 25. Juli 2024 – I ZR 143/23). Näheres dazu im folgenden Beitrag Die [...]

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Wer im Internet Bewertungen einholt, tut dies in der Regel auch, um diese bei hoffentlich guten Bewertungen den Besuchern seiner Website zu präsentieren. Mit den Anforderungen, die an eine solche Werbung zu stellen sind, hat sich jüngst der Bundesgerichtshof befasst (Urteil vom 25. Juli 2024 – I ZR 143/23). Näheres dazu im folgenden Beitrag

Die Beklagte im vorliegenden Fall war ein Unternehmen, das auf seiner Webseite Immobilienmakler an Immobilienverkäufer vermittelte.
Dort warb sie unter anderem mit der durchschnittlichen Sternebewertung der Makler, ohne die Gesamtzahl der Bewertungen, den Bewertungszeitraum oder eine Aufschlüsselung nach Sterneklassen anzugeben.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, mahnte das Unternehmen deswegen ab, weil er diese Werbung für unlauter hielt.

Das Landgericht Hamburg entschied in erster Instanz, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, mit Kundenbewertungen in Sterneform zu werben, wenn nicht die Gesamtzahl der Bewertungen und der Bewertungszeitraum angegeben werden. Auf eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sternekategorien kam es nach Ansicht der Richter nicht an.

Gegen diese Auffassung legte die Verbraucherzentrale Berufung ein, die jedoch vor dem Oberlandesgericht Hamburg keinen Erfolg hatte. Nach Ansicht des Gerichts ist die Angabe der einzelnen Sternekategorien zwar eine nützliche, aber keine wesentliche Information im Sinne von § 5 a Abs. 1 UWG, da sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers keine besondere Relevanz habe.

Auch gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit der Revision zum Bundesgerichtshofs.
Die Richter schlossen sich jedoch der Auffassung der Vorinstanzen an.
Einem durchschnittlichen Verbraucher sei klar, dass eine durchschnittliche Sternebewertung in der Regel sowohl auf guten als auch auf schlechten Bewertungen beruhe und die Bewertungen zum Teil erheblich voneinander abwichen. Er könne aber anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen abschätzen, für wie aussagekräftig er die Durchschnittsbewertung halte.

Fazit:

Wer mit Sternebewertungen wirbt, sollte darauf achten: Zumindest die Gesamtzahl der Bewertungen und der Bewertungszeitraum sind anzugeben.
Eine Aufschlüsselung der einzelnen Bewertungen nach Sternekategorien ist hingegen nicht erforderlich.

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LG Darmstadt: Kein echter B2B-Handel bei Amazon möglich https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-darmstadt-kein-echter-b2b-handel-bei-amazon-moeglich Tue, 16 Jul 2024 15:05:26 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6543 Reine B2B-Händler, die ihre Produkte nur an Unternehmer richten, haben gewisse Vorteile, da sie von vielen Informations- und Preisvorschriften des Verbraucherschutzes befreit sind. Ob ein solcher B2B-Handel auch auf der Plattform Amazon möglich ist, hat kürzlich das Landgericht Darmstadt entschieden, mehr dazu in diesem Artikel. Im vorliegenden Fall hatte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs [...]

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Reine B2B-Händler, die ihre Produkte nur an Unternehmer richten, haben gewisse Vorteile, da sie von vielen Informations- und Preisvorschriften des Verbraucherschutzes befreit sind. Ob ein solcher B2B-Handel auch auf der Plattform Amazon möglich ist, hat kürzlich das Landgericht Darmstadt entschieden, mehr dazu in diesem Artikel.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Händler abgemahnt, der auf Amazon das Produkt „Yogurette Erdbeer 300g“ angeboten hatte, ohne einen Grundpreis, also den Preis pro Mengeneinheit, anzugeben.
Nachdem der Beklagte auf die Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung nicht reagierte, erhob der Wettbewerbsverein Klage.

Der beklagte Online-Händler verteidigte sich vor Gericht damit, dass sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richte und nur von gewerblichen Kunden mit einem Business-Account erworben werden könne. Außerdem sei eine Mindestbestellmenge von 6 Produkten festgelegt gewesen.

Vor den Richtern des Landgerichts Darmstadt hatte das beklagte Unternehmen jedoch keinen Erfolg.
Nach der Beweisaufnahme sei das Angebot bei Amazon für jedermann zugänglich gewesen.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sich das Angebot (auch) an Verbraucher richte, es sei denn, das Angebot enthalte eine eindeutige und unmissverständliche Beschränkung auf Wiederverkäufer. Die Mindestbestellmenge von 6 Produkten reiche hierfür nicht aus.
Zudem enthielt das Produkt, wie bei Amazon üblich, den Preis inklusive Umsatzsteuer.
Somit hätte die Produktbeschreibung den Grundpreis enthalten müssen und die Klage war begründet.

Fazit:

Da es derzeit soweit ersichtlich keine Möglichkeit gibt, dass Produkte bei Amazon nur registrierten Geschäftskunden angezeigt werden, ist auch reinen B2B-Händlern zur Vermeidung von Abmahnungen dringend anzuraten, in ihren Produktbeschreibungen alle gesetzlichen Vorgaben für den Handel mit Verbrauchern, wie hier die Preisangabenverordnung oder auch die Einräumung eines Widerrufsrechts, einzuhalten.

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BGH: Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers, der bei einem Schweizer Online-Shop bestellt https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/bgh-widerrufsrecht-eines-deutschen-verbrauchers-der-bei-einem-schweizer-online-shop-bestellt Wed, 22 May 2024 15:19:28 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6498 Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat (Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22), steht einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, wenn er bei einem Schweizer Onlineshop bestellt, ohne dort über eine Widerrufsbelehrung informiert worden zu sein. Näheres zum Sachverhalt und zu den Konsequenzen entnehmen Sie bitte dem folgenden [...]

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Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat (Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22), steht einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, wenn er bei einem Schweizer Onlineshop bestellt, ohne dort über eine Widerrufsbelehrung informiert worden zu sein.
Näheres zum Sachverhalt und zu den Konsequenzen entnehmen Sie bitte dem folgenden Artikel

Im zugrundeliegenden Fall bot ein Schweizer Unternehmen an, Teakbäume auf Plantagen in Costa Rica zu erwerben, um später durch den Verkauf des Holzes der Bäume einen Gewinn zu erzielen.
Darüber hinaus sollte sich das Unternehmen während der Vertragslaufzeit um die Bewirtschaftung, Verwaltung, Aufforstung, Abholzung, Ernte und den Verkauf kümmern.
Der in Deutschland wohnhafte Kläger schloss über das Internet in den Jahren 2010 und 2013 jeweils einen „Kauf- und Dienstleistungsvertrag“ über 800 bzw. 600 Teakbäume zum Preis von 37.200 € bzw. 44.000 € mit einer Laufzeit von 17 bzw. 14 Jahren ab.

Die Rechtstexte des Onlineshops legten den Verträgen Schweizer Recht zugrunde, Gerichtsstand war der Sitz des Schweizer Unternehmens, über etwaige Widerrufsrechte wurde der Käufer nicht belehrt. Im August 2020 verlangte der Kläger mit seiner Klage vor dem Landgericht Köln die Rückzahlung der Beträge abzüglich der bereits vereinnahmten Erlöse aus dem Holzverkauf, da er die Verträge widerrufen würde.
Mit seiner Klage hatte er sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Köln überwiegend Erfolg, und auch die Revision des Schweizer Unternehmens vor dem Bundesgerichtshof scheiterte.

 

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus dem Übereinkommen Lugano II, da der Kläger als Verbraucher gehandelt hat und die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat, so dass die in den AGB des Schweizer Online-Shops getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam ist.
Ob die in den AGB des Schweizer Onlineshops getroffene Rechtswahlklausel, die Schweizer Recht vorsieht, wirksam ist, mussten die Richter nicht entscheiden,
da das Übereinkommen von Rom I das Günstigkeitsprinzip vorsieht, wonach der Verbraucher sich auf das für ihn günstigere Recht berufen kann.

 

Dem Kläger steht daher ein Widerrufsrecht zu.
Die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF sah der erkennende Senat nicht als einschlägig an.
Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht findet sich in ähnlicher Form nun in § 312 g Abs. 1 Nr. 8 BGB und schließt das Widerrufsrecht aus bei Verträgen über […] Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Im vorliegenden Fall handele es sich aber gerade um eine langfristige Geldanlage mit nur mittelbar spekulativem Charakter, wobei die Preisschwankungen innerhalb der regulären Widerrufsfrist von 14 Tagen eintreten müssten, um relevant zu sein.

Wie die Richter entschieden, hatte der Kläger sein Widerrufsrecht auch wirksam ausgeübt, die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen, da der Kläger von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden war.

Fazit

 

Wie der BGH entschieden hat, steht einem deutschen Verbraucher, der bei einem Schweizer Onlineshop bestellt, welcher sich (auch) an deutsche Verbraucher richtet, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Schweizer Onlineshops, welche sich auch an deutsche Verbraucher richten, ist daher zu raten, für diese eine gültige Widerrufsbelehrung vorzuhalten, da sie ansonsten nicht ausreichend belehren mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß beginnt.
Selbstverständlich stellen die Rechtstexte von Protected Shops auch für Schweizer Online-Händler eine solche Widerrufsbelehrung zur Verfügung.

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LG Hamburg: Online-Shop muss keinen Gastzugang ermöglichen https://www.protectedshops.de/infothek/dsgvo/lg-hamburg-online-shop-muss-keinen-gastzugang-ermoeglichen Tue, 14 May 2024 11:14:32 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6494 Ob ein Onlineshop die Bestellung als Gast ohne Eröffnung eines Kundenkontos ermöglichen muss, ist durchaus umstritten. Das Landgericht Hamburg ist hier zu dem Ergebnis gekommen (LG Hamburg, Urt. v. 22.2.2024 – 327 0 250/22), dass dies unter Umständen entbehrlich sein kann. Näheres zu dem Urteil und seinen Auswirkungen finden Sie in folgendem Beitrag   Kläger [...]

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Ob ein Onlineshop die Bestellung als Gast ohne Eröffnung eines Kundenkontos ermöglichen muss, ist durchaus umstritten.
Das Landgericht Hamburg ist hier zu dem Ergebnis gekommen (LG Hamburg, Urt. v. 22.2.2024 – 327 0 250/22), dass dies unter Umständen entbehrlich sein kann.
Näheres zu dem Urteil und seinen Auswirkungen finden Sie in folgendem Beitrag

 

Kläger war hier ein Verbraucherschutzverband, der gegen Otto.de als Online-Versandhändler mit Marktplatz vorging, weil dieser unter anderem den Erwerb von Waren nur nach Einrichtung eines Kundenkontos ermöglichte, also keinen Gastzugang zuließ.
Der Verbraucherschutzverband sah in dem fehlenden Gastzugang einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 25 Abs. 2.
Art. 5 Abs. 1 lit. c) statuiert den Grundsatz der Datensparsamkeit, personenbezogene Daten müssen dem Zweck der Verarbeitung angemessen und auf das erforderliche Maß beschränkt sein (Datenminimierung). Darauf aufbauend verpflichtet Art. 25 Abs. 2 die für die Verarbeitung Verantwortlichen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass nur die für den jeweiligen Verarbeitungszweck erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden (Datensparsamkeit).

Der Auffassung, dass sich hieraus eine Verpflichtung zur Gewährung eines Gastzugangs ergebe, schlossen sich die Richter des Landgerichts Hamburg jedoch nicht an.
Das Gericht stufte die genannten Teile der Datenschutzgrundverordnung zwar als Verbraucherschutz- und Marktverhaltensregeln ein, sah jedoch keinen Verstoß.
So würde die Einrichtung eines Kundenkontos bei Otto.de nicht gegen die Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenminimierung verstoßen.

Eine Datenverarbeitung sei nicht erforderlich, wenn ihr Zweck auch mit einem geringeren Datenerhebungsaufwand erreicht werden könne, wenn also Daten im Übermaß oder für hypothetische Zwecke erhoben würden, für die zum Zeitpunkt der Erhebung noch kein Anlass bestehe.
Zwar hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in einem Beschluss festgestellt, dass Online-Händler ihren Kunden grundsätzlich einen Gastzugang gewähren müssen. Der Beschluss lässt jedoch Ausnahmen zu und ist nicht rechtsverbindlich.

Auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat auf der Grundlage dieses Beschlusses dargelegt, dass bei Otto.de ein Einzelfall mit besonderen Umständen vorliege, der die Bereitstellung eines Gastzugangs entbehrlich mache. So habe Otto.de dargelegt, dass es als Marktplatz, auf dem auch mehrere tausend andere Verkäufer Waren vertreiben, das Kundenkonto benötige, um die Bestellungen eines Kunden mit den Händlern zu verknüpfen, die Kommunikation mit den Händlern zu ermöglichen und die Gewährleistungs-, Garantie- und Rückgaberechte der Kunden zu ermöglichen. Dies sei über ein Kundenkonto wesentlich einfacher als über die individuelle Kommunikation per E-Mail oder Telefon.
Zudem würde als einziges zusätzliches Datum das gewählte Passwort erhoben, alle anderen erhobenen Daten seien auch bei einer Gastbestellung datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar bestünde die theoretische Gefahr, dass ein Kundenkonto von unberechtigten Dritten genutzt werde und diese so Zugriff auf die personenbezogenen Daten eines Kunden erhielten, jedoch könne ein Kunde jederzeit die Löschung des Kontos verlangen, zudem würden Kundenkonten automatisch gelöscht, wenn drei Jahre nach Jahresende keine Bestellung erfolgt sei bzw. nach 30 Tagen, wenn nach Einrichtung eines Kundenkontos keine Bestellung erfolgt sei.

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des Landgerichts Hamburg an.
Die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit der Daten wäre nicht zu beanstanden, mit Ausnahme der für den Versand und die Kommunikation erforderlichen Adressdaten und der E-Mail-Adresse, die von Otto.de erhoben werden, des Geburtsdatums und der Telefonnummer, für die die Zwecke der Prüfung der Volljährigkeit, der Abfrage von Bonitätsdaten bei Auskunfteien, der Betrugsprüfung und der Prüfung von Sanktionslisten sowie im Falle der Telefonnummer für die Zustellung durch Transportunternehmen hinreichend dargelegt werden konnten.
Auch das für das Kundenkonto erhobene Passwort sei zulässig, da es gerade dem Schutz der hinterlegten personenbezogenen Daten diene. Auch würden die Vorteile eines Kundenkontos für die Verwaltung von Daten, Bestellungen und Kommunikation etwaige Nachteile der Einrichtung eines Kundenkontos überwiegen.
Zudem sei eine Bestellung auch freiwillig, da ein Kunde die betreffende Ware auch bei einem anderen Online-Händler mit Gastzugang oder im stationären Handel bestellen könne, wo Adressdaten oder ein Passwort gar nicht erhoben würden.

Fazit:

Die DSK, der Zusammenschluss der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, sieht in einem ihrer Beschlüsse grundsätzlich vor, dass Online-Shops ihren Kunden aus Gründen der Datensparsamkeit und Datenminimierung einen Gastzugang ermöglichen. Die Beschlüsse der DSK sind zwar rechtlich nicht bindend, haben aber im Bereich des Datenschutzes durchaus Gewicht.
Der Beschluss lässt jedoch Ausnahmen zu und wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte und ihm folgend das Landgericht Hamburg ausgeführt haben, kann ein Gastkonto entbehrlich sein,
wenn die Vorteile des Kundenkontos den mit seiner Einrichtung verbundenen Aufwand überwiegen
das Konto ausreichend geschützt ist, die dafür zusätzlich erhobenen Daten auf das erforderliche Maß (in der Regel das Passwort) beschränkt sind und ein datenschutzkonformes Löschkonzept für das Kundenkonto vorliegt.
Das Urteil ist also ausdrücklich nicht als Freibrief zu verstehen, kein Gastkonto anzubieten. Die Ermöglichung von Gastbestellungen ist aus datenschutzrechtlicher Sicht durchaus empfehlenswert.
Auf der Grundlage dieses Urteils kann jedoch davon abgewichen werden, wenn die Notwendigkeit entsprechend begründet werden kann.

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OLG Celle – Nebenkosten müssen nicht in Gesamtpreis eingerechnet werden https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-celle-nebenkosten-muessen-nicht-in-gesamtpreis-eingerechnet-werden Tue, 05 Mar 2024 14:59:44 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6454 In dem Berufungsurteil zum Urteil des LG Hannover, über das wir kürzlich berichteten, kamen die Richter des OLG Celle (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2024 – Az.: 13 U 36/23) zu einem anderen Ergebnis, was die Rolle der Nebenkosten angeht. Wie das OLG Celle entschieden hat und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, erfahren Sie im folgenden [...]

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In dem Berufungsurteil zum Urteil des LG Hannover, über das wir kürzlich berichteten, kamen die Richter des OLG Celle (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2024 – Az.: 13 U 36/23)
zu einem anderen Ergebnis, was die Rolle der Nebenkosten angeht. Wie das OLG Celle entschieden hat und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Wie bereits im verlinkten Beitrag dargestellt, lag dem Urteil die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das einen Onlineshop für Staubsauger nebst Zubehör betrieb.

Dort wurde ein Filterbeutel für einen Staubsauger der Marke Vorwerk zum Preis von 14,90 EUR angeboten.
Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchenhinweis und darunter der Bestellbutton, mit dem die Ware in den Warenkorb gelegt werden konnte.
Rechts neben dem Bestellbutton befand sich ein Button mit der schwarzen Aufschrift „Mehr Info“; fuhr der Nutzer mit der Maus über diesen Bereich, erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“.
Ein Klick auf den Sternchenhinweis führte zu einer Hinweisseite, auf der eine Bearbeitungspauschale angegeben wurde, die unter einem Warenwert von 11,00 EUR 9,00 EUR, ab einem Warenwert von 11,00 EUR 3,95 EUR und ab einem Warenwert von 29,00 EUR 3,95 EUR betrug.
und ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfällt.
Im Warenkorb wurde bei der Bestellung der Filtertüte neben dieser eine weitere Position „Auf/Abschlag Mindermengenzuschlag (entfällt ab 29,00 EUR Warenwert)“ in Höhe von 3,95 EUR angezeigt, so dass sich ein Gesamtpreis von 18,85 EUR ergab.

In erster Instanz entschied das Landgericht Hannover, dass die fehlende Angabe des Gesamtpreises von 18,85 € einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstelle, da Nebenkosten wie Mindermengenzuschläge in den Gesamtpreis einzurechnen seien.

Gegen dieses Urteil legte das beklagte Unternehmen Berufung ein, so dass das OLG Celle erneut über den Fall entscheiden musste. Die Richter kamen zu einem völlig anderen Ergebnis und hoben das erstinstanzliche Urteil auf.

Nach Ansicht des OLG Celle darf der Mindermengenzuschlag nicht in den Produktpreis eingerechnet werden. Denn der Mindermengenzuschlag sei weder für den Verbraucher unvermeidbar noch
für den Verkäufer bei der Preisangabe vorhersehbar. Die Bearbeitungspauschale hänge von der Bestellmenge ab, die in der Entscheidungsgewalt des Verbrauchers liege. Dieser könne frei entscheiden,
ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € mehrfach oder in Kombination mit anderen Produkten zu erwerben, um die Bearbeitungsgebühr zu vermeiden.

Entscheidend ist also, dass die Bearbeitungsgebühr nicht immer anfällt, sondern nur unter bestimmten Umständen, die nicht vorhersehbar sind und auf deren Eintritt der Verkäufer keinen Einfluss hat.
Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OLG Celle hat die Revision ausdrücklich zugelassen.

Fazit:
Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und auch ein Urteil eines Oberlandesgerichts keine Bindungswirkung entfaltet, kann nach diesem Urteil eine gewisse Entwarnung hinsichtlich der Anwendung von Mindermengenzuschlägen gegeben werden.
von Mindermengenzuschlägen gegeben werden. Denn das im Vergleich zur Vorinstanz deutlich praxisnähere und händlerfreundlichere Urteil erlaubt den Einsatz von Mindermengenzuschlägen und anderen fallabhängigen Zuschlägen,
ohne dass diese in den Gesamtpreis der Ware einkalkuliert werden müssen. Letzte Sicherheit würde hier allerdings erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringen, ob es zu einem solchen Urteil kommen wird, ist derzeit noch offen.

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OLG Köln zu Cookie-Bannern: Buttons müssen gleichwertig gestaltet sein https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-koeln-zu-cookie-bannern-buttons-muessen-gleichwertig-gestaltet-sein Thu, 15 Feb 2024 17:07:16 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6444 Das OLG Köln hat entschieden, dass die Schaltflächen eines Cookie-Banners, mit denen die Zustimmung oder Ablehnung von Cookies erklärt werden soll, gleichwertig ausgestaltet sein müssen (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23). Die Verbraucherzentrale hatte wetteronline.de verklagt, weil nach ihrer Auffassung über den Cookie-Banner auf wetteronline.de keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von [...]

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Das OLG Köln hat entschieden, dass die Schaltflächen eines Cookie-Banners, mit denen die Zustimmung oder Ablehnung von Cookies erklärt werden soll, gleichwertig ausgestaltet sein müssen (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23).
Die Verbraucherzentrale hatte wetteronline.de verklagt, weil nach ihrer Auffassung über den Cookie-Banner auf wetteronline.de keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von Cookies erteilt werden konnte. Begründet wurde dies mit der ungleichen Ausgestaltung der Optionen:

Hier war die Option „Akzeptieren“ farblich dominant hervorgehoben. An dieser Stelle fehlte die Option „Ablehnen“. Diese war auch in der zweiten Ebene beim Klick auf „Einstellungen“ nicht zu finden. Dort konnte der Nutzer nur entweder pauschal alle Cookies akzeptieren oder kein Cookie auswählen und diese Einstellung „speichern“.

Nachdem die Klage vor dem Landgericht aus formalen Gründen abgewiesen worden war, entschied nun das Oberlandesgericht über die leicht modifizierten Anträge der Verbraucherzentrale und gab der Klage statt.

Nach Ansicht des OLG wird dem Besucher mit dem Cookie-Banner weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine der Einwilligungsoption gleichwertige Ablehnungsoption angeboten. Vielmehr werde der Besucher durch die Gestaltung des Banners zur Abgabe der Einwilligung gedrängt und von einer Ablehnung eher abgehalten.

Eine solche Einwilligung sei weder freiwillig noch hinreichend informiert, wie es die Vorgaben des § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO verlangen.

Auf der ersten Ebene des Banners finde sich überhaupt keine Widerspruchsmöglichkeit. Mit einem Klick auf „Einstellungen“ könne der Verbraucher dann in der zweiten Ebene die Cookies nur durch einen Klick auf „speichern“ ablehnen, ohne Cookies auszuwählen. Aus dem Wort „speichern“ erschließe sich dem Nutzer aber nicht bereits die konkrete Funktion des Buttons. Damit fehle es nach Ansicht des Gerichts an einer echten Wahlmöglichkeit des Nutzers.

Darüber hinaus hielt das Gericht auch den oben rechts sichtbaren Button „Akzeptieren & schließen“ für unzulässig, da er gegen die Grundsätze der Transparenz und der Freiwilligkeit der Einwilligung verstoße.

“Das „X“-Symbol ist Nutzern als Möglichkeit bekannt, ein Fenster zu schließen, nicht aber als Einwilligung in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Webseitenbetreiber. Dass damit eine Einwilligung erklärt wird, ist dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“-Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist für den Nutzer jedoch irreführend und intransparent. Auch ist für den Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und dieselbe Schaltfläche handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mittels des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 BDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden”, so das Gericht.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Fazit:

Wir empfehlen daher dringend, bei Cookie-Bannern und Einwilligungs-Tools bereits auf der ersten Ebene eine gleichwertige Gestaltung der Buttons zu wählen. Dabei sollte sowohl eine Zustimmungs- als auch eine Ablehnungsfunktion sowie eine Möglichkeit, zu den individuellen Einstellungen zu gelangen, um dort einzelne Dienste an- oder abzuwählen, vorgesehen werden.

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LG Berlin: Stoffmaterial ist wesentliches Produktmerkmal beim Online-Verkauf von T-Shirts https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-berlin-stoffmaterial-ist-wesentliches-produktmerkmal-beim-online-verkauf-von-t-shirts Mon, 05 Feb 2024 15:37:32 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6429 Immer wieder umstritten und von Produktkategorie zu Produktkategorie unterschiedlich ist die Frage, was eine „wesentliche Eigenschaft einer Waren“ ist. Was es damit auf sich hat und wie das LG Berlin in seinem Urteil (Urt. v. 07.11.2023 Az: 91 O 69/23) beim Online-Verkauf von T-Shirts entschieden hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag. Im elektronischen Geschäftsverkehr ist [...]

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Immer wieder umstritten und von Produktkategorie zu Produktkategorie unterschiedlich ist die Frage, was eine „wesentliche Eigenschaft einer Waren“ ist.
Was es damit auf sich hat und wie das LG Berlin in seinem Urteil (Urt. v. 07.11.2023 Az: 91 O 69/23) beim Online-Verkauf von T-Shirts entschieden hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Frage nach den wesentlichen Produktmerkmalen von großer Relevanz. Denn seit Einführung der sogenannten Button-Lösung müssen diese Informationen auf der letzten Bestellseite, also der Seite, die zur Bestellung führt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise angegeben werden.
Für den Verkauf von T-Shirts hat das Landgericht Berlin klargestellt, dass das Stoffmaterial eines T-Shirts eine solche wesentliche Eigenschaft der Ware darstellt.
So seien bei Sonnenschirmen das Stoffmaterial, das Gestellmaterial und das Gewicht und bei Bekleidungsstücken das Stoffmaterial ein wesentliches Merkmal.
Da das Material des Stoffes für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung sei, handele es sich um ein wesentliches Merkmal eines T-Shirts oder von Bekleidungsstücken im Allgemeinen.
Wie das Gericht weiter ausführte, ist es NICHT ausreichend, auf der letzten Bestellseite auf die Produktseite zu verlinken, auf der die wesentlichen Merkmale aufgeführt sind.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, müssen die Informationen ausdrücklich auf der die Bestellung auslösenden Seite genannt werden.

Fazit

Die wesentlichen Merkmale der Ware müssen auf der Bestellseite, die die Bestellung auslöst, klar, ausdrücklich und hervorgehoben genannt werden.
Welche Merkmale dies sind, ist je nach Warenkategorie unterschiedlich; wie das LG Berlin ausführt, ist bei Bekleidungsstücken in jedem Fall das Material des Stoffes anzugeben.

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LG Hannover: Endpreisangabe muss alle Nebenkosten enthalten, auch Mindermengenzuschläge (UPDATE 05.03.2024) https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-hannover-endpreisangabe-muss-alle-nebenkosten-enthalten-auch-mindermengenzuschlaege Tue, 16 Jan 2024 11:46:37 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6424 Ein häufiger Grund für Streitigkeiten und Abmahnungen im Onlinehandel ist die Preisangabe. Ein neues Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover – Urt. v. 10.07.2023, Az: 13 O 164/22) hat hier Klarheit geschaffen, inwieweit etwaige Nebenkosten in den Gesamtpreis einzubeziehen sind. UPDATE 05.03.2024: Das Urteil wurde inzwischen von der nächsten Instanz, dem OLG Celle aufgehoben. Die [...]

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Ein häufiger Grund für Streitigkeiten und Abmahnungen im Onlinehandel ist die Preisangabe.
Ein neues Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover – Urt. v. 10.07.2023, Az: 13 O 164/22) hat hier Klarheit geschaffen, inwieweit etwaige Nebenkosten in den Gesamtpreis einzubeziehen sind.

UPDATE 05.03.2024:
Das Urteil wurde inzwischen von der nächsten Instanz, dem OLG Celle aufgehoben. Die Hintergründe zum Folge-Urteil erfahren Sie hier.

Mehr dazu im folgenden Artikel

 

Das beklagte Unternehmen betrieb einen Onlineshop für Staubsauger nebst Zubehör.

Dort wurde ein Filterbeutel für einen Staubsauger der Marke Vorwerk zum Preis von 14,90 EUR angeboten.
Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchenhinweis, darunter der Bestellbutton, um die Ware in den Warenkorb zu legen.
Rechts neben dem Bestellbutton befand sich eine Schaltfläche, auf dem in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand; fuhr der Nutzer mit der Maus über diesen Bereich, erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“.
Ein Klick auf den Sternchenhinweis führte zu einer Hinweisseite, auf der eine Bearbeitungspauschale angegeben wurde, die unter einem Warenwert von 11,00 EUR bei 9,00 EUR, ab einem Warenwert von 11,00 EUR bei 3,95 EUR lag
und ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfallen sollte.
Im Warenkorb wurde bei der Bestellung der Filtertüte neben dieser eine weitere Position „Auf/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,00 EUR Einkaufswert“ in Höhe von 3,95 EUR angezeigt, wodurch sich ein Gesamtpreis von 18,85 EUR ergab.

Für diese Praxis wurde das Unternehmen zunächst von einem Verbraucherschutzverband abgemahnt, als das Unternehmen die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover.

Das Gericht entschied, dass die fehlende Angabe des Gesamtpreises von 18,85 EUR einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellt.

2 Nr. 3 PAngV verpflichtet Online-Händler, den Gesamtpreis einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Sonstige Preisbestandteile sind „alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile,
die zwingend vom Verbraucher zu tragen sind“, worunter auch die vorliegende Bearbeitungspauschale von 3,95 EUR fällt.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Gebühr ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfalle, da es sich nach Ansicht des Landgerichts nicht um eine Wahlmöglichkeit, sondern um einen reinen Mengenrabatt handele; der Verbraucher solle hier dazu animiert werden, mehrere preisgünstige Artikel zu erwerben, um den Preisaufschlag zu vermeiden.
Zweck der Regelung sei es, dem Verbraucher einen einfachen Preisvergleich mit Artikeln anderer Anbieter zu ermöglichen, und dieser Preisvergleich werde durch diese Praxis erheblich erschwert. Der durchschnittliche Verbraucher vergleiche in der Regel einzelne Produkte und nicht eine Kombination mehrerer Produkte.

Fazit

Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass Nebenkosten, insbesondere Mindermengenzuschläge, in den Gesamtpreis einzurechnen sind.
Damit wird der Einsatz von Mindermengenzuschlägen in der Praxis deutlich unattraktiver, da dies die Preise generell erhöhen und den Zweck des Zuschlags konterkarieren würde.
Online-Händlern ist in jedem Fall zu einer klaren und transparenten Preisgestaltung zu raten, da ein „Verstecken“ von Nebenkosten unzulässig ist.

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