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Ab dem 13.Dezember 2024 gelten die Pflichten der neuen Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Bis dahin verbleibt zwar noch fast ein halbes Jahr, dennoch ist es ratsam, sich bereits jetzt mit den umfangreichen Pflichten auseinanderzusetzen, die die GPSR einführt. Nähere Informationen zu deren Inhalt und den neuen Pflichten finden Sie in folgendem Beitrag

Inhaltsverzeichnis:

Warum gibt es die neue Verordnung?
Welche Produkte sind von der GPSR betroffen?
Wer ist von der GPSR betroffen?
Welche Pflichten betreffen Händler?
Gibt es besondere Pflichten für Onlinehändler?
Beispiel für Erfüllung der Informationspflichten auf Produktseite
Kann ein Händler auch als Hersteller gelten?
Welche Pflichten treffen Hersteller?
Wann gilt ein Produkt als sicher?
Sind B2b-Händler betroffen?
Führt die GPSR zu einer Veränderung der Rechtstexte?
Gibt es eine Übergangsfrist?
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?
Fazit

Warum gibt es die neue Verordnung?

Die EU-Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung, bzw. im Englischen General Product Safety Regulation, GPSR) vom 10. Mai 2023 ersetzt die bereits bestehende Richtlinie 2001/95/EG, welche in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde.

Die alte Richtlinie legte bereits fest, dass Verbraucherprodukte sicher sein sollen, und verpflichtete die Mitgliedsstaaten, gegen gefährliche Produkte vorzugehen. Die über 20 Jahre alte Richtlinie wurde durch die neue Verordnung ersetzt, um besser auf neue Technologien und Entwicklungen des E-Commerce einzugehen und zur weiteren Harmonisierung und Klarheit beizutragen.

Die Verordnung verpflichtet sowohl Hersteller als auch Händler von Verbraucherprodukten, sichere Produkte zu bauen bzw. anzubieten. Letztere werden insbesondere in die Pflicht genommen, Verbrauchern diese bezüglich der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen richtig zu präsentieren.

Im Gegensatz zu einer Richtlinie muss eine Verordnung nicht in den einzelnen Mitgliedsstaaten in deren Gesetzgebung verankert werden. Die Verordnung ist bereits in Kraft getreten, die Pflichten gelten ab dem 13. Dezember 2024.

Welche Produkte sind von der GPSR betroffen?

Gemäß Artikel 2 sind grundsätzlich alle für den Verkauf oder die Bereitstellung auf dem Markt bestimmten Produkte betroffen, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich, auch in Verbindung mit einer Dienstleistung, geliefert oder bereitgestellt werden. Die Produkte müssen für Verbraucher bestimmt sein oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, auch wenn sie nicht für diese bestimmt sind.

Ausgenommen sind reine B2B-Produkte, sofern bei diesen klar ist, dass sie nicht auch von Verbrauchern benutzt werden, etwa große Produktionsanlagen, Supercomputer oder Großgastronomiegeräte.

Sofern eine andere unionsrechtliche Regelung für eine Produktkategorie einschlägig ist, hat diese Vorrang. Die GPSR würde dann nur Aspekte, Risiken und Risikokategorien betreffen, die von der Spezialregelung nicht erfasst wären.

Die GPSR findet keine Anwendung auf die folgenden Produktkategorien:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten

Die GPRS gilt für alle neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte.

Von der GPRS ausgenommen sind jedoch Produkte, die zur Verwendung erst repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern diese eindeutig so gekennzeichnet sind.

Wer ist von der GPSR betroffen?

Alle sogenannten Wirtschaftsakteure sind von der GPSR betroffen.

Die Liste der betroffenen Wirtschaftsakteure ist in Art. 3 Abs. 13 aufgeführt.

Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwirft oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet.

Ein Bevollmächtigter ist eine innerhalb der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten der GPSR zu übernehmen.

Ein Einführer ist jede in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, welche ein Produkt aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt. Jede in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt.

Händler: Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht gleichzeitig Einführer oder Hersteller ist.

Fulfilment-Dienstleister: Jede natürliche oder juristische Person, welche mindestens zwei Dienstleistungen erbringt, nämlich Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Fremdprodukten. Ausgenommen sind davon Post-, Paket- und andere Frachtverkehrdienstleister.

Jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Bereitstellung der Produkte unterliegt.

Welche Pflichten treffen Händler?

Händler sind (wie alle Wirtschaftsakteure) verpflichtet, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen oder auf den Markt bereitzustellen.

Sie sind verpflichtet, sich zu vergewissern, dass der Hersteller und ggf. der Einführer ihre Pflichten erfüllt haben. Dies bedeutet, dass

  • Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer vorweisen oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zur Identifizierung tragen, oder falls dies aufgrund der Größe des Produktes nicht möglich ist, die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben sind
  • Der jeweilige Hersteller oder Einführer seinen Namen, eingetragener Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift u. E-Mailadresse bzw. falls abweichend die Postanschrift oder E-Mailadresse der zentralen Anlaufstelle unter welcher er kontaktiert werden kann angegeben hat. Dies auf dem Produkt selbst bzw. falls nicht möglich auf der Verpackung oder einer dem Produkt beigefügte Unterlage.
  • Sofern das Produkt nicht ohne Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann, muss dem jeweiligen Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache beigefügt sein.

Darüber hinaus sind Händler dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Sicherheit der Produkte nicht beeinträchtigen und die vorgenannten Pflichten nicht beinträchtigen, solange die Produkte in ihrer Verantwortung sind.

Wenn ein Händler Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt unsicher bzw. gefährlich ist, muss er es aus dem Verkehr ziehen und die zuständigen Behörden informieren.

Weiter ist verlangt:

  • Unverzüglich den Hersteller bzw. Einführer zu unterrichten
  • Sicherzustellen, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen. Dazu kann ggf. auch eine Rücknahme vom Markt bzw. ein Rückruf gehören
  • Sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf den Markt bereitgestellt wird, informiert werden

Bei einem Produktsicherheitsrückruf oder einer Sicherheitswarnung sind alle betroffenen Verbraucher unverzüglich und direkt zu unterrichten. Falls nicht alle Verbraucher kontaktiert werden können, ist eine klare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung über geeignete Kanäle zu veröffentlichen, beispielsweise über die Webseite, Kanäle auf sozialen Medien und Newsletter.

Gibt es besondere Pflichten für Online-Händler?

Ja, durch die GPSR besteht die Pflicht, bei Angeboten folgende Angaben eindeutig und gut sichtbar zu machen:

  • Namen, eingetragene Handelsnamen oder Handelsmarke des Herstellers, Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter der dieser kontaktiert werden kann
  • Sollte der Hersteller nicht in der EU niedergelassen sein, Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse eines in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs, der für die Pflichten des Herstellers eintritt
  • Angaben, welche eine Identifizierung des Produktes ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produktes, seiner Art und sonstigen Produkt-Identifikatoren
  • Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsformationen in einer Sprache, die für den Verbraucher leicht verständlich ist, welche sich auf dem Produkt oder auf der Verpackung befinden oder einer Begleitunterlage beigefügt sind.

Diese Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar im Produktangebot gemacht werden. Eine Verlinkung oder ein angehängtes Dokument (beispielsweise PDF) ist daher wahrscheinlich nicht ausreichend. Die Informationen müssten in jeder Amtssprache eines Landes gegeben werden, an welche Käufer sich das Produkt bzw. der Shop richtet.
Problematisch ist es, wenn Produkte von einer Produktübersichtsseite direkt in den Warenkorb gelegt werden können.
Da es hier keine sinnvolle Möglichkeiten gibt, die Informationen zu geben, müsste dies bei betroffenen Produkten unterbunden werden.

Beispiele für Erfüllung der Informationspflichten auf Produktseite

  1. Beispiel:

Nike Laufschuh

Schwarz-weiße Nike Sportschuhe

Produktart: Laufschuh

Hersteller: Nike Inc, Colosseum 11213 NL Hilversum, Niederlande, www.nike.de

2. Beispiel:
Feuerlöscher

Produktart: Feuerlöscher

Hersteller: Feuerschutz Jockel GmbH, Jägerwald 26-30, D-42897 Remscheid
(Ggfs. Verantwortliche Person: Verantwortlich GmbH, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt, www.verantwortlich.de info@verwantwortlich.de)

Sicherheitshinweis Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Bis 1.000 Volt Mindestabstand 1 m.
Bei jeder Betätigung neu befüllen ! Löscher längstens alle 2 Jahre auf Einsatzbereitschaft prüfen.
Nur solche Lösch/Treibmittel und Ersatzteile verwenden, die mit dem jeweiligen anerkannten Materialien
übereinstimmen. Achtung: Löschmittel kann einfrieren.

Kann ein Händler auch als Hersteller angesehen werden?

Ja, ein Händler gilt als Hersteller, wenn er fremde Produkte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke verkauft.

Welche Pflichten haben Hersteller?

Hersteller müssen gewährleisten, dass ihre Produkte sicher sind. Sie müssen eine interne Risikoanalyse für das jeweilige Produkt durchführen und eine technische Dokumentation erstellen, die zumindest eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Beurteilung der Sicherheit relevanten wesentlichen Merkmale enthält. Soweit dies im Hinblick auf die mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, müssen die technischen Unterlagen unter anderem eine Analyse der mit dem Produkt verbundenen möglichen Risiken und der zur Ausschaltung oder Minderung dieser Risiken gewählten Lösungen sowie der vom Hersteller oder von ihm beauftragten Dritten durchgeführten Prüfungen enthalten.
Diese technischen Unterlagen sind auf dem neuesten Stand und zehn Jahre lang zur Verfügung zu halten und sind den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

Zu den anderen Pflichten des Herstellers, siehe hier

Zusätzliche Pflichten ergeben sich, wenn ein Hersteller der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher oder gefährlich ist.

Er muss dann Korrekturmaßnahmen ergreifen, um das Produkt wieder sicher zu machen oder es gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen,
die Verbraucher zu informieren und die Marktüberwachungsbehörden der Länder, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, zu informieren.
Darüber hinaus muss er andere Wirtschaftsakteure in der betroffenen Lieferkette informieren, z. B. (Unter-)Händler.

Hersteller müssen öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle bereitstellen, über die Verbraucher Beschwerden einreichen oder Sicherheitsprobleme und Unfälle melden können, z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Kontaktformulare.

Wann gilt ein Produkt als sicher?

Ein Produkt ist sicher, wenn bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, einschließlich der tatsächlichen Gebrauchsdauer, keine oder nur geringe Risiken bestehen, die mit seiner Verwendung vereinbar sind und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbar sind.

Für die Sicherheit werden verschiedene Aspekte berücksichtigt:

  • Eigenschaften des Produktes:
  • Gestaltung, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung, Anweisungen für Zusammenbau, ggf. Installation, Verwendung, Wartung
  • Einwirkung auf andere Produkte bzw. Einwirkung anderer Produkte auf das Produkt, sofern gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist
  • Aufmachung des Produktes inkl. Etikettierung, Warnhinweise, Anweisungen für sichere Verwendung und Entsorgung, Alterskennzeichnungen und andere produktbezogene Angaben und Informationen: Das Produkt muss so gestaltet sein, dass es nicht zu einer Verwechslung mit Lebensmitteln kommen kann. Insbesondere darf es nicht zum Spielen verleiten oder in anderer Weise den Anschein erwecken, dass es von Kindern verwendet werden kann. Das Produkt muss zudem so gestaltet sein, dass es für Kinder unattraktiv erscheint oder für die Verwendung durch Kinder nicht bestimmt ist.

Ferner muss das Produkt angemessene Cybersicherheitsmerkmale aufweisen, um es vor äußeren Einflüssen und insbesondere böswilligen Dritten zu schützen.

Es ist ausdrücklich geregelt, dass die Tatsache, dass ein höheres Schutzniveau erreicht werden könnte, oder dass es andere Produkte mit geringeren Risiken gibt, für die Einschätzung, ob ein individuelles Produkt als sicher oder unsicher gilt, keine Rolle spielt.

Sind B2B-Händler betroffen?

Jein. B2B-Händler sind nicht betroffen, sofern sie ausschließlich Produkte an Großindustriekunden verkaufen, bei denen eine Nutzung durch Verbraucher quasi ausgeschlossen ist. Für Produkte, die auch von Verbrauchern genutzt werden können, gelten die Vorgaben jedoch auch für B2B-Händler, auch wenn sie ihre Produkte nur an gewerbliche Abnehmer verkaufen.

Führt die GPSR zu einer Veränderung der Rechtstexte?

Nein. Nach aktuellem Stand wird sich die GPSR nicht auf Ihre Rechtstexte wie Impressum, AGB oder die Datenschutzerklärung auswirken.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Ja. Der Verkauf von Produkten, welche bereits vor dem 13. Dezember 2024 in der EU rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden, und mit der vorherigen Produktsicherheits-Richtlinie konform waren, dürfen von den EU-Mitgliedsstaaten nicht behindert werden und sind daher nicht betroffen.
Ob dies bedeutet, dass für diese auch die Informationspflichten nicht erfüllt werden müssen ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt noch ungeklärt. Das sicherste Vorgehen ist daher, auch für diese die genannten Informationen vorzuhalten

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?

Die GPRS verpflichtet die einzelnen Mitgliedsstaaten dazu, Vorschriften zu Sanktionen zu erlassen.
Für Deutschland soll dafür das Produktsicherheitsgesetz reformiert werden, hierzu existiert aktuell ein Referentenentwurf.
Dieser erklärt die Nichteinhaltung der Pflichten der GPRS zur Ordnungswidrigkeit, je nach Schwere können hier Geldbußen bis zu 10.000€ oder auch bis zu 100.000€ verhängt werden. In besonders schweren Fällen wäre bei beharrlicher Wiederholung von vorsätzlichen Handeln auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich.
Darüber sind Verbandsklagen durch Verbraucherverbände oder anderen Verbänden möglich.

Fazit:

Zwar ist es noch ein bisschen hin, bis sich die Pflichten der GPSR auswirken, angesichts der vielen neuen Pflichten, insbesondere der Informationspflichten ist es Onlinehändlern anzuraten, bald tätig zu werden.

So müssen insbesondere rechtzeitig für jedes betroffene Produkt Informationen zum Hersteller oder Einführer gesammelt werden und die entsprechenden Kontaktinformationen auf der Produktseite gelistet werden.
Sollte es zu dem Produkt Warn- und/oder Sicherheitshinweise geben, müssen auch diese aufgeführt werden.
Auch müssen Händler sicherstellen, dass sie nur sichere Produkte verkaufen und Hersteller oder Einführer informieren, sofern sie Informationen erhalten, dass ein verkauftes Produkt unsicher bzw. gefährlich ist.
Weniger aufwandreich ist normalerweise die zukünftige Pflicht zum Produktbild, für Onlinehändler welche viele Produkte ohne Bilder haben kommt jedoch auch hier weiterer Aufwand auf sie zu.

Auch bei Marktplätzen kommt es hier zu Pflichten, hierzu informieren wir Sie in Kürze,
ebenso zum Handelsbedarf bei zukünftigen Produktrückrufen oder Sicherheitsvorfällen.

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Welche Umsatzsteuer fällt auf Versandkosten an? https://www.protectedshops.de/infothek/fragen-und-antworten/welche-umsatzsteuer-faellt-auf-versandkosten-an Thu, 03 Nov 2016 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/welche-umsatzsteuer-faellt-auf-versandkosten-an/ Welche Umsatzsteuer fällt auf Versandkosten an?

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Welche Umsatzsteuer fällt auf Versandkosten an?

 

Verpackung- und Versandkosten gelten als sogenannte Nebenleistungen und teilen mit der Hauptleistung, also dem eigentlich bestellten Produkt, die Umsatzsteuer. (Eine Ausnahme gilt bei zusätzlich bestellbaren aufwändigeren Verpackungen wie Geschenkboxen, diese müssten als eigenes Produkt gewertet und bestellt werden) Wird also z.B. eine CD bestellt, welche mit 19% MwSt. besteuert ist, werden auch die Versandkosten mit 19% besteuert.
Wird ein Buch bestellt, welches mit 7% besteuert ist, werden auch die Versandkosten mit 7% besteuert.

Bei Warenkörben mit verschiedenen Steuersätzen, also z.B. der gemeinsamen Bestellung des Buches und der CD, wäre der steuerrechtlich richtige Weg, die Versandkosten nach dem Anteil des versteuerten Umsatzes der jeweiligen Mehrwertsteuer zu berechnen.

Beispiel: CD kostet 20€ inkl. MwSt., Buch 10€ inkl. Mwst., Versandkosten sind 5€ Da die CD wertmäßig 2/3 des Warenkorbs umfasst, würde auf 3,33€ 19% Umsatzsteuer anfallen, auf 1,67€ 7%.

Alternativ wird von Onlinehändlern oft der Steuersatz des werthöheren Steuersatzes angewandt, im oberen Beispiel würden dann also die kompletten Versandkosten mit 19% berechnet, da die CD teurer ist als das Buch.

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Wie lange ist eine erteilte Einwilligung zum Versand von Werbe-E-mails wirksam? https://www.protectedshops.de/infothek/fragen-und-antworten/wie-lange-ist-eine-erteilte-einwilligung-zum-versand-von-werbe-e-mails-wirksam Wed, 12 Oct 2016 14:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/wie-lange-ist-eine-erteilte-einwilligung-zum-versand-von-werbe-e-mails-wirksam/ Wie lange ist eine erteilte Einwilligung zum Versand von Werbe-E-mails wirksam?

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Wie lange ist eine erteilte Einwilligung zum Versand von Werbe-E-mails wirksam?

 

Grundsätzlich brauchen Online-Händler eine Einwilligung zum Versand von E-mails an Kunden zu Werbezwecken. Eine fehlende oder unwirksame Einwilligung ist einer der häufigsten Abmahngründe.

Wie lange eine schon länger zurückliegende Einwilligung wirksam ist, hatte das AG Hamburg zu entscheiden (Urteil vom 24. August 2016, Az. 9 C 106/16).

Ein Unternehmen hatte sich bereits im Jahr  2010 die Einwilligung einer Kundin einer Kundin zum Versand von Werbe-E-mails geholt.

Sechs Jahre später, also im Jahr 2016, wollte die Kundin keine Werbe-Emails mehr von dem Händler erhalten und berief sich darauf, dass die vor Jahren erteilte Einwilligung nicht mehr wirksam sein könne.

Das AG Hamburg entschied, dass die vor sechs Jahren erteilte Einwilligung immer noch gültig sei. Der Händler habe in den vergangenen Jahren regelmäßig Werbung an die Kundin geschickt und so immer wieder von der erteilten Einwilligung  Gebrauch gemacht. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung, die nicht automatisch durch Zeitablauf erlösche sei jedoch, dass diese den rechtlichen Vorgaben entspreche und der Versender dies gerichtsfest dokumentiert habe.

Fazit

Es gibt zeitliche Grenzen für die Wirksamkeit einer Einwilligung- wo diese liegen, ist aber noch weitgehend ungeklärt. Online-Händler sollten daher zu Beweiszwecken die Einwilligung des Kunden innerhalb seines Datensatzes samt Datum und Zeitangabe vermerken.

 

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Ist in meinem Onlineshop der Hinweis „Preis auf Anfrage“ zulässig? https://www.protectedshops.de/infothek/fragen-und-antworten/ist-in-meinem-onlineshop-der-hinweis-preis-auf-anfrage-zulaessig Mon, 15 Aug 2016 00:15:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/ist-in-meinem-onlineshop-der-hinweis-preis-auf-anfrage-zulaessig/ Ist in meinem Onlineshop der Hinweis „Preis auf Anfrage“ zulässig?

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Ist in meinem Onlineshop der Hinweis „Preis auf Anfrage“ zulässig?

 

Nein! Werden konkrete Produkte in einem Webshop angeboten, muss auch der geforderte Preis angezeigt werden. Der Unternehmer soll sich seiner Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen aus der Preisangabenverordnung nicht dadurch entziehen können, dass er Preise erst „auf Anfrage“ nennt.

Das gilt übrigens auch für solche Waren, die zunächst vom Kunden konfiguriert werden müssen, wie z.B. nach Kundenspezifikation angefertigte Möbel. Auch wenn der Händler hier zunächst beim Hersteller nachfragen muss, ob die gewählte Konfiguration überhaupt lieferbar ist und zu welchem Preis, um anschließend seine eigene Gewinnmarge einzuberechnen und den Gesamtpreis zu ermitteln, verlangt das LG München I, bereits vorab den Gesamtpreis im Shop anzugeben (Urteil vom 31.03.2015; AZ: 33 O 15881/14).

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Muss ich als Nutzer von ebay-Plus auch Unternehmern ein Widerrufsrecht einräumen? https://www.protectedshops.de/infothek/fragen-und-antworten/muss-ich-als-nutzer-von-ebay-plus-auch-unternehmern-ein-widerrufsrecht-einraeumen Mon, 15 Aug 2016 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/muss-ich-als-nutzer-von-ebay-plus-auch-unternehmern-ein-widerrufsrecht-einraeumen/ Muss ich als Nutzer von ebay-Plus auch Unternehmern ein Widerrufsrecht einräumen?

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Muss ich als Nutzer von ebay-Plus auch Unternehmern ein Widerrufsrecht einräumen?

 

Ja! Ebay hat die Nutzungsbedingungen für sein Treueprogramm „ebay Plus“ zum 27.06.2016 geändert. Seit diesem Tag müssen ebay-Händler, die das Treueprogramm nutzen wollen, auch Unternehmern ein Widerrufsrecht gewähren. Diesbezüglich gelten dieselben Vorgaben, wie für das Widerrufsrecht, das Verbrauchern im Fernabsatz von Gesetzes wegen zusteht. Auch hier muss eine Frist von einem Monat eingeräumt werden.

Die Änderung macht eine Anpassung der Rechtstexte erforderlich. Kunden von Protected Shops haben bereits seit einer Woche vor der Umstellung Zugriff auf die aktualisierten Dokumente.

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Was tun bei Preispannen im Webshop? https://www.protectedshops.de/infothek/fragen-und-antworten/was-tun-bei-preispannen-im-webshop Mon, 18 Jul 2016 00:01:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/was-tun-bei-preispannen-im-webshop/ Im täglichen Geschäftsbetrieb passieren immer wieder größere und kleinere Fehler. Manchmal können diese jedoch dramatische Konsequenzen haben. So etwa der Fehler eines Datenexportmoduls im ebay-Shop von notebooksbilliger.de im Dezember 2014. Haushaltsgeräte, Laptops und die neuesten Smartphones gab es dort kurzzeitig für 5,99 Euro. Müssen Waren in einem solchen Fall geliefert werden? Nein sagt aktuell das OLG Düsseldorf.

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Im täglichen Geschäftsbetrieb passieren immer wieder größere und kleinere Fehler. Manchmal können diese jedoch dramatische Konsequenzen haben. So etwa der Fehler eines Datenexportmoduls im ebay-Shop von notebooksbilliger.de im Dezember 2014. Haushaltsgeräte, Laptops und die neuesten Smartphones gab es dort kurzzeitig für 5,99 Euro. Müssen Waren in einem solchen Fall geliefert werden? Nein sagt aktuell das OLG Düsseldorf.

 

Ein Horrorszenario, von dem Online-Händler hoffen, dass es sie nie ereilen wird: Im Webshop werden auf Grund eines Eingabe- oder Systemfehlers falsche und zwar viel zu niedrige Preise ausgewiesen. Die Kunden bestellen in Mengen die vermeintlichen „Schnäppchen“. Wenn es sich dabei auch noch um einen bekannten Online-Shop wie notebooksbilliger.de handelt und sich der Hinweis zu der Preispanne in den sozialen Netzwerken und Medien verbreitet wie ein Lauffeuer, kann schon mal der ganze Laden „leer gekauft“ sein, bevor der Fehler korrigiert ist.

OLG Düsseldorf: Händler müssen nicht liefern

Sind Betroffene Händler in derartigen Fällen aber verpflichtet, die Verträge zu erfüllen, die bestellten Waren also zu dem falschen Preis zu liefern? Dazu hat jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine Entscheidung getroffen (Urteil vom 19.05.2016; AZ: I-16 U 72/15). Klare Antwort: Nein!

Vorsicht bei automatischen Auftragsbestätigungen!

Der Fall betraf einen Anbieter von Generatoren. Die in Rede stehenden Modelle waren auf dem Markt zu einem Preis von 3.300,- bis 4.500,- Euro zu haben. Im Webshop des Händlers wurden sie kurzzeitig für 24,- Euro pro Stück angeboten. Der Kläger bestellte – in Kenntnis dessen, dass es sich nur um einen Fehler bei der Preisauszeichnung handeln kann – 10 Generatoren zu einem Gesamtpreis von 285,60 Euro. Er erhielt in unmittelbarem Anschluss eine „Auftragsbestätigung“ des Verkäufers, in der sich unter anderem der Hinweis fand

„Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.“

Auf Grund der Überschrift und ihres Inhalts stuften die Richter diese E-Mail nicht nur als bloße Eingangsbestätigung, sondern bereits als Annahmeerklärung ein. Ein Kaufvertrag war also zustande gekommen.

Anfechtung durch Stornierung?

Am darauf folgenden Tag erhielt der Kläger eine weitere E-Mail des Händlers, in der dieser den Auftrag wegen einer „Systemstörung“ stornierte. Da der Kläger auf der Lieferung der Generatoren zum genannten Preis bestand, der Verkäufer dies jedoch verweigerte landete der Fall vor Gericht. Bereits die Vorinstanz wies die Klage auf Lieferung ab, begründete die Entscheidung jedoch noch damit, dass der Händler den Vertrag durch die Stornierungs-E-Mail wirksam angefochten habe.

Wann ist eine Anfechtung wirksam?

Auch das OLG verneinte in zweiter Instanz einen Anspruch auf Vertragserfüllung. Allerdings nicht auf Grund wirksamer Anfechtung. Die Voraussetzungen sah es dafür nicht als gegeben an.

Zwar sei die Stornierungs-E-Mail eindeutig als Anfechtungserklärung anzusehen. Es fehlt jedoch am Anfechtungsgrund. Die Beklagte hat im Prozess lediglich „vage“ dargetan, dass die falsche Preisauszeichnung auf eine „fehlerhafte Online-Angabe“ bzw. einen „elektronischen Eingabefehler“ zurückzuführen ist. Offen Blieb jedoch, wie genau die falsche Anzeige zustande gekommen ist. Deshalb konnte nicht geklärt werden, ob es sich um einen zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum handelt oder um einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum.

Wer auf Lieferung beharrt, handelt rechtsmissbräuchlich!

Allerdings entschieden die Düsseldorfer Richter, dass sich der Kläger wegen der Grundsätze von Treu und Glauben nicht auf seinen Lieferanspruch berufen kann. Denn wer die fehlerhafte Preisangabe positiv erkennt, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er auf eine Vertragsdurchführung besteht, die für den Vertragspartner schlechthin unzumutbar ist.

Dem Käufer war unstreitig bekannt, dass ein Anzeigefehler vorlag. Die Beklagte auf der anderen Seite hätte die in Rede stehenden Generatoren zu einem Preis von weniger als 1% des Marktwertes abgeben müssen. Das ist für diese wirtschaftlich nicht zu tragen und deshalb unzumutbar.

Check-Liste: Was können betroffene Shop-Betreiber bei Preispannen tun?

1) Schnell reagieren!

Fehler beim Betrieb eines Webshops können immer wieder auftreten. Kommt es zur Anzeige falscher Preise, sollte der Händler vor allem schnell reagieren.

2) Fehler ermitteln

Der Fehler sollte unverzüglich ermittelt und beseitigt und der Shop auf weitere Pannen hin überprüft werden. Zudem sollte untersucht werden, wie es zur fehlerhaften Anzeige kommen konnte. Liegt also ein technischer Systemfehler vor oder hat der zuständige Mitarbeiter Daten falsch eingegeben?

3) Check, ob bereits Verträge zustande gekommen sind

Sodann muss geprüft werden, ob bereits Bestellungen der entsprechenden Artikel zum falschen Preis erfolgt sind. Ist das der Fall, ist zu klären, ob diesbezüglich auch eine Vertragsannahme erklärt wurde, etwa durch automatisch versandte E-Mails. Versendet das Shopsystem lediglich „Bestelleingangsbestätigungen“ oder bereits Annahmeerklärungen?

4) Unverzügliche Anfechtung bereits geschlossener Verträge

Ist der Vertrag wirksam zustande gekommen, muss unverzüglich die Anfechtung erklärt werden. Zwar muss eine entsprechende E-Mail nicht das Wort „Anfechtung“ enthalten, es muss aber deutlich werden, dass der Händler nicht länger am Vertrag festhalten möchte und warum.

Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf sollte bereits konkret gesagt werden, dass und wie es zu dem Anzeigefehler kam. Ob der verantwortliche Fehler dann als zulässiger Anfechtungsgrund eingestuft wird, hängt vom Einzelfall ab.

5) Ist Anfechtung voraussichtlich nicht möglich, Beweissicherung!

Liegt kein Anfechtungsgrund vor, ist der betroffene Shop-Betreiber dennoch nicht unbedingt zur Lieferung verpflichtet. Kann er nachweisen, dass der Käufer den Fehler bei der Preisangabe erkannt hat und ist dem Händler die Durchführung des Vertrages schlechthin unzumutbar, kann sich der Kunde wegen der Grundsätze von Treu und Glauben nicht auf seinen Lieferanspruch berufen.

Mehr dazu erfahren Sie auch in unserem Whitepaper.

Fazit

Fehler können passieren. Wichtig ist, dann schnell und richtig zu reagieren. Nicht immer sind Shop-Betreiber zur Lieferung von preislich falsch ausgewiesenen Artikeln verpflichtet, wie nun das OLG Düsseldorf bestätigte. Kunden, die auf die Lieferung bestehen, obwohl sie wissen, dass es sich um eine Preispanne handelt, müssen sich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gefallen lassen.

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Muss ich meine Rechtstexte anpassen, wenn ich als ebay-Händler am Treueprogramm „ebay Plus“ teilnehme? https://www.protectedshops.de/infothek/fragen-und-antworten/muss-ich-meine-rechtstexte-anpassen-wenn-ich-als-ebay-haendler-am-treueprogramm-ebay-plus-teilnehme Fri, 01 Jul 2016 00:30:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/muss-ich-meine-rechtstexte-anpassen-wenn-ich-als-ebay-haendler-am-treueprogramm-ebay-plus-teilnehme/ Muss ich meine Rechtstexte anpassen, wenn ich als ebay-Händler am Treueprogramm „ebay Plus“ teilnehme?

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Muss ich meine Rechtstexte anpassen, wenn ich als ebay-Händler am Treueprogramm „ebay Plus“ teilnehme?

 

Update 01.07.2016:

Wer als Händler das Treueprogramm ebay Plus nutzt, muss seit dem 27.06.2016 auch gewerblichen Käufern ein Widerrufsrecht einräumen. Es sollen die gleichen Bedingungen gelten wie für das gesetzliche Widerrufsrecht, das Verbrauchern im Fernabsatz zusteht, die Widerrufsfrist soll einen Monat betragen.

Die Rechtstexte unserer Kunden wurden bereits entsprechend angepasst.

Update 06.11.2015

Wir bieten unseren Kunden nun eine angepasste Widerrufsbelehrung an, falls diese auch oder nur über eBay Plus verkaufen. In dieser wird das unten erwähnte Problem mit der Kostentragungspflicht beseitigt, so dass dann ohne Abmahnungen zu fürchten über eBay Plus verkauft werden kann.

Update (27.10.2015):

Derzeit besteht auf Grund der Darstellung der Kostentragungspflicht bei ebay – auf die der einzelne Händler keinen Einfluss hat – eine latente Abmahngefahr für Verkäufer, die das neue Treueprogramm ebay Plus nutzen. Um Abmahnungen zu vermeiden, kann aktuell nur empfohlen werden, entweder auf die Nutzung des Treueprogramms gänzlich zu verzichten oder die Rücksendekosten für die Kunden zu übernehmen; zumindest so lange, bis ebay die Anzeige entsprechend angepasst hat.

Sobald ebay die Formulierungen entsprechend angepasst hat, sollte wieder Folgendes gelten:

Eine Anpassung der Rechtstexte, insbesondere der Widerrufsbelehrung, ist für Händler, die am Treueprogramm „ebay Plus“ teilnehmen, – derzeit – nicht erforderlich. Für die Käufer, die ebay Plus nutzen und deshalb eine monatliche Gebühr von knapp 20 Euro zahlen, übernimmt ebay – zumindest in der Anfangszeit – die Kosten der Rücksendung bei Widerruf. Das hat jedoch keine Auswirkung auf die Rechtstexte des Verkäufers.

Dieser kann weiterhin selbst bestimmen, wer die Rücksendekosten bei Widerruf zu tragen hat, er oder seine Kunden. Verpflichtet er seine Kunden, muss er darüber innerhalb seiner Widerrufsbelehrung entsprechend informieren. Verbraucher, die ebay Plus nutzen, erhalten von ebay in diesen Fällen ein kostenloses Rücksendeetikett, alle anderen müssen die Gebühren selbst entrichten.

Wichtig ist jedoch, dass Händler, die am Treueprogramm teilnehmen, eine Widerrufsfrist von einem Monat einräumen müssen.

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Darf mein Kunde den Kauf widerrufen, weil ich ihm keinen Preisnachlass gewähre? https://www.protectedshops.de/infothek/fragen-und-antworten/darf-mein-kunde-den-kauf-widerrufen-weil-ich-ihm-keinen-preisnachlass-gewaehre Wed, 18 May 2016 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/darf-mein-kunde-den-kauf-widerrufen-weil-ich-ihm-keinen-preisnachlass-gewaehre/ Darf mein Kunde den Kauf widerrufen, weil ich ihm keinen Preisnachlass gewähre?

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Darf mein Kunde den Kauf widerrufen, weil ich ihm keinen Preisnachlass gewähre?

 

Ja. Denn den fernabsatzrechtlichen Widerruf muss ein Verbraucher nicht begründen. Übt er ihn aus, weil der Online-Händler einen Preisnachlass nicht gewährt, handelt der Käufer nicht zwingend rechtsmissbräuchlich. Das hat aktuell der BGH entschieden (Urteil vom 16.03.2016, AZ: VIII ZR 146/15).

Ein Widerruf ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Verbraucher dem Unternehmer gegenüber arglistig und in schädigender Absicht handelt.

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Muss ich meine Datenschutzerklärung anpassen, wenn ich auf meiner Webseite ein Kontaktformular anbiete? https://www.protectedshops.de/infothek/fragen-und-antworten/muss-ich-meine-datenschutzerklaerung-anpassen-wenn-ich-auf-meiner-webseite-ein-kontaktformular-anbiete Thu, 12 May 2016 00:00:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/muss-ich-meine-datenschutzerklaerung-anpassen-wenn-ich-auf-meiner-webseite-ein-kontaktformular-anbiete/ Muss ich meine Datenschutzerklärung anpassen, wenn ich auf meiner Webseite ein Kontaktformular anbiete?

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Muss ich meine Datenschutzerklärung anpassen, wenn ich auf meiner Webseite ein Kontaktformular anbiete?

 

Ja! Nach einem aktuellen Urteil des OLG Köln vom 11.03.2016 (AZ: 6 U 121/15) muss ein Webseitenbetreiber, der ein Kontaktformular zur Verfügung stellt, über die damit verbundene Erhebung, Speicherung und Nutzung der eingegebenen personenbezogenen Daten informieren. Andernfalls drohen Abmahnungen.

In der Datenschutzerklärung muss ein Hinweis darauf erfolgen, in welcher Art, in welchem Umfang und zu welchem Zweck personenbezogene Daten im Rahmen des Kontaktformulars erhoben, gespeichert und genutzt werden. Wer diese Informationspflicht nicht erfüllt, verstößt unter anderem gegen das Wettbewerbsrecht.

Kunden von Protected Shops steht die aktualisierte Datenschutzerklärung bereits zur Verfügung. Über unsere Update Flatrate informieren wir unsere Kunden umgehend, wenn ihre Rechtstexte auf Grund von Gesetzesänderungen oder Urteilen angepasst werden müssen.

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Welche Rechtstexte bekomme ich von Ihnen? https://www.protectedshops.de/infothek/fragen-und-antworten/welche-rechtstexte-bekomme-ich-von-ihnen-2 Tue, 19 Apr 2016 00:15:00 +0000 https://www.protectedshops.de/wordpress/welche-rechtstexte-bekomme-ich-von-ihnen-2/ Welche Rechtstexte bekomme ich von Ihnen?

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Welche Rechtstexte bekomme ich von Ihnen?

 

Wir erstellen alle für die jeweilige Plattform erforderlichen Rechtstexte:  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular, Datenschutzerklärung, Impressum sowie gegebenfalls Information zur Batterieentsorgung und Zahlarten und Versandkosteninformationen.

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