Infothek – Protected Shops https://www.protectedshops.de rechtssichere AGB für Onlineshops Wed, 23 Oct 2024 07:27:33 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.protectedshops.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/10/cropped-ProtectedShops_Logo_Siegel_512x512-32x32.png Infothek – Protected Shops https://www.protectedshops.de 32 32 Die Wirtschafts-Identifikationsnummer https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/die-wirtschafts-identifikationsnummer Wed, 23 Oct 2024 09:27:33 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6583 Ab November dieses Jahres wird erstmals eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben. Was es damit auf sich hat und welche Auswirkungen sie hat, erfahren Sie in diesem Artikel. Was ist die Wirtschaftsidentifikationsnummer? Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist eine neu einzuführende Nummer, die alle wirtschaftlich Tätigen erhalten sollen und die eine eindeutige Identifizierung für steuerliche Zwecke ermöglichen soll. Sie ist [...]

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Ab November dieses Jahres wird erstmals eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben. Was es damit auf sich hat und welche Auswirkungen sie hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist die Wirtschaftsidentifikationsnummer?

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist eine neu einzuführende Nummer, die alle wirtschaftlich Tätigen erhalten sollen und die eine eindeutige Identifizierung für steuerliche Zwecke ermöglichen soll. Sie ist bereits seit längerer Zeit in Planung und soll ab November 2024 erstmals vergeben werden. Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.

 

Wer bekommt eine Wirtschafts-Identifikationsnummer?

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll künftig an alle wirtschaftlich Tätigen vergeben werden.

Dies können sein

– natürliche Personen

– juristische Personen

– Personenvereinigungen

Ab November erhalten zunächst umsatzsteuerpflichtige wirtschaftlich Tätige sowie Kleinunternehmer eine W-IDNr.

Wirtschaftlich Tätige, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten sie voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2025.

 

Wie ist die Wirtschaftsidentifikationsnummer aufgebaut?

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben DE und neun Ziffern und entspricht, soweit vorhanden, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Zusätzlich wird ein weiteres Unterscheidungsmerkmal angehängt, das für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit, für jeden Betrieb oder jede Betriebsstätte individuell zu führen ist und mit 00001 beginnt.

Der Aufbau könnte z.B. sein:

DE123456789-00001

Zunächst soll jedes Unternehmen standardmäßig eine solche W-IdNr. erhalten, die sich ggf. aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer + dem Anhang -00001 zusammensetzt.

Ab 2026 sollen Unternehmen mit verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. mehreren Betrieben oder Betriebsstätten für diese jeweils ein eigenes Unterscheidungsmerkmal erhalten, bei einem Unternehmen mit zwei Betriebsstätten würde dann eine Betriebsstätte die W-IdNr. DE123456789-00001 und die zweite DE123456789-00002 führen. Über diese Verfahren wird die Behörde noch informieren.

 

Ersetzt die Wirtschafts-Identifikationsnummer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird nicht durch die Wirtschafts-Identifikationsnummer ersetzt und ist auch in Zukunft zu verwenden.

 

Wie wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben?

Sofern Sie bereits über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, erfolgt keine gesonderte Mitteilung. Hier ist eine öffentliche Bekanntmachung über das Bundessteuerblatt vorgesehen.
Ihre W-IdNr. entspricht dann ab der amtlichen Bekanntmachung zunächst Ihrer um -00001 ergänzten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Wenn Sie bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, Ihnen diese aber nicht mehr bekannt ist oder Sie unsicher sind, ob diese noch gültig ist, können Sie ab November 2024 beim Bundesamt für Steuern Ihre W-Identifikationsnummer erfragen. Hierfür wird eine eigene Internetseite eingerichtet.

Für wirtschaftlich Tätige, die über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, erfolgt die Mitteilung über ELSTER.

Hat die Wirtschafts-Identifikationsnummer Auswirkungen auf Ihre Rechtstexte?

Sie müssen im Impressum entweder die Ust-IdNr. ODER die Wirtschafts-Identifikationsnummer angeben. Wenn Sie bereits über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen und diese im Impressum angeben, besteht derzeit kein Handlungsbedarf. Optional können auch beide Nummern angeben werden.

Sofern Sie jedoch noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen, müssen Sie, sobald Ihnen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, aktiv werden und diese im Impressum angeben.
Dies betrifft also z.B. Kleinunternehmer, die bisher ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tätig waren.

Fazit:

Ab November 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer als weitere Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke eingeführt.

Sobald dies im Bundessteuerblatt verkündet wurde, besitzt jeder Gewerbetreibende mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch eine W-IDNr. Diese entspricht zumindest anfangs der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit der Anlage -00001. Im Impressum muss nur eine von beiden angegeben werden, sodass für Unternehmen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kein Handlungsbedarf besteht.

Lediglich Kleinunternehmer, die bisher keine Ust-IdNr. hatten, sollten dies ab November 2024 überprüfen, ihre W-IDNr. beim Bundeszentralamt für Steuern ggfs. beantragen und diese im Impressum angeben.

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OLG Brandenburg: Vorkonfiguration eines Laptops führt nicht zu Widerrufsausschluss https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/olg-brandenburg-vorkonfiguration-eines-laptops-fuehrt-nicht-zu-widerrufsausschluss Tue, 01 Oct 2024 11:11:38 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6573     Das Widerrufsrecht und seine Ausnahmen beschäftigt immer wieder deutsche Gerichte. In einem aktuellen Urteil (OLG Brandenburg Urteil vom 16.07.2024 – 7 U 133/23) urteilten die Richter, ob eine Vorkonfiguration eines Laptops eine Maßanfertigung ist womit das Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre. Näheres zu dieser Entscheidung erfahren Sie im folgenden Beitrag Widerrufsrechts-Ausnahme bei Maßanfertigung. Grundsätzlich steht [...]

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Das Widerrufsrecht und seine Ausnahmen beschäftigt immer wieder deutsche Gerichte.
In einem aktuellen Urteil (OLG Brandenburg Urteil vom 16.07.2024 – 7 U 133/23) urteilten die Richter, ob eine Vorkonfiguration eines Laptops eine Maßanfertigung ist womit das Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre.
Näheres zu dieser Entscheidung erfahren Sie im folgenden Beitrag

Widerrufsrechts-Ausnahme bei Maßanfertigung.

Grundsätzlich steht Verbrauchern im Onlinehandel stets ein Widerrufsrecht zu.

Jedoch gibt es eine Reihe von Ausnahme Tatbeständen für Waren, für welche das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist oder vorzeitig erlischt.

Eine davon  bestimmt, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, nicht besteht.

Sinn der Regelung ist, dass der Onlinehändler nicht gezwungen sein soll, Ware zurückzunehmen, die für ihn auf Grund der Maßanfertigung un- bzw. schwer verkäuflich ist
Während dies etwa bei einer Messergravierung mit Vor und Nachnamen des Käufers klar der Fall ist sind andere Konstellationen schwerer zu erfassen.

 

Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg gibt hier etwas Klarheit beim Verkauf von vorkonfigurierten Laptops.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger ein hochpreisiges Apple Notebook bei eBay erworben.
Er hatte dies auf der Angebotsseite bei eBay konfiguriert und dabei eine persönliche Auswahl über Prozessor, Arbeitsspeicher, Festplattenkapazität und Grafikkarte getroffen.
Dabei gilt bei Apple Macbooks konstruktionsbedingt, dass verbaute Komponenten nicht ohne Beschädigung wieder entnommen werden können.
Der Kläger wählte für alles die leistungsstärkste Variante, nach Erhalt der Ware sandte er es zurück und wiederrief im Anschluss per E-Mail den Kauf.

Der beklagte Onlinehändler lehnte den Widerruf unter Berufung auf die oben genannte Ausnahme für maßangefertigte Waren ab.
Hiergegen klagte der Kläger zunächst vor dem Landgericht Potsdam, dass die Klage abwies und auf Widerklage des Beklagten den Annahmeverzug des Klägers feststellte.
Das Gericht sah die Ausnahme erfüllt. Zwar könne ein Widerrufsrecht bestehen, wenn eine Anfertigung aus verschiedenen Komponenten rückgängig gemacht werden könne, dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall.

Hier gegen legte der Kläger Berufung ein.

Das darüber urteilende OLG Brandenburg hatte eine andere Rechtsauffassung als die Vorinstanz.
Sie sah die Ausnahme für maßangefertigte Produkte nicht einschlägig.
Denn es handele sich hier um kein Produkt, welches erst hergestellt wird nach dem der Verbraucher dieses konfiguriert hat.
Es würde vom Hersteller in verschiedenen Varianten produziert. Ob das Notebook von Apple tatsächlich erst auf konkrete Bestellung angefertigt wird sei nicht relevant, denn sonst könne mit nachfrageorientierter Produktion das Widerrufsrecht eingeschränkt werden.
Entscheidend sei, dass das Notebook nicht individuell vom Verbraucher konfiguriert wird, sondern serienmäßig in bestimmter Bauart hergestellt würde und lediglich in den Komponenten Arbeitsspeicher, Prozessor, Grafikkarte und Festplatte modifiziert wird.
Dies sei nicht vergleichbar mit maßgefertigten Textilien und Möbelstücken.
Der Umstand, dass einzelne Konfigurationen nur selten zusammengestellt würden und somit zu schwer verkäuflichen Ladenhütern mutieren stände dem nicht entgegen, dies sei das Unternehmerische Risiko bei Verkauf von solchen in verschiedenen Varianten herstellten Produkten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Onlinehändler könnte noch Revision einlegen.

Fazit:

Zwar ist das Widerrufsrecht für Waren, welche speziell für den Verbraucher maßangefertigt sind, ausgeschlossen, nach dem Urteil des OLG Brandenburg gilt dies jedoch nicht für Waren, wo der Kunde sich zwischen verschiedenen Standardvarianten entscheidet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, möglicherweise wird sich der BGH in der Zukunft dem Fall noch annehmen, dennoch sind Onlinehändler gut beraten sich nicht vorschnell auf die Widerrufsausnahme zur Maßanfertigung zu berufen.

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Achtung! Weitere neue Verpflichtungen ab Dezember: EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte https://www.protectedshops.de/infothek/achtung-weitere-neue-verpflichtungen-ab-dezember-eu-verordnung-ueber-entwaldungsfreie-landwirtschaftsprodukte Tue, 01 Oct 2024 10:52:07 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6569 Ab dem 30.12.2024 gilt eine neue EU-Verordnung (EU-Verordnung 2023/111), die den Import, Export und Handel mit Rohstoffen und Produkten aus Waldschädigung verbietet. Daraus ergibt sich ein neues Pflichtenprogramm aus Sorgfalts-, Dokumentations- und Prüfpflichten mit gewissen Privilegien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Wir fassen für Sie zusammen, was Sie als Online-Händler und/oder Importeur/Exporteur zu beachten [...]

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Ab dem 30.12.2024 gilt eine neue EU-Verordnung (EU-Verordnung 2023/111), die den Import, Export und Handel mit Rohstoffen und Produkten aus Waldschädigung verbietet. Daraus ergibt sich ein neues Pflichtenprogramm aus Sorgfalts-, Dokumentations- und Prüfpflichten mit gewissen Privilegien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Wir fassen für Sie zusammen, was Sie als Online-Händler und/oder Importeur/Exporteur zu beachten haben.

I. Inhalt der Verordnung

Die Verordnung verpflichtet
– Wirtschaftsakteure (natürliche und juristische Personen), die relevante Produkte gewerblich in der EU verkaufen oder aus der EU exportieren, und
– Händler, die diese Erzeugnisse in der Lieferkette bereitstellen.

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die unter die Verordnung fallen, dürfen in der EU nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie
– nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen, d. h. auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet werden,
– legal erzeugt wurden, d.h. im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes,
– für die eine Sorgfaltserklärung vorliegt.

Dabei gelten die Rohstoffe oder Produkte nur dann als entwaldungsfrei, wenn sie
sie Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter Verwendung von Rohstoffen hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und

– sie Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, das nach dem 31. Dezember 2020 ohne Waldschädigung aus dem Wald entnommen wurde.

Für KMU und Kleinstunternehmen gelten teilweise eingeschränkte Verpflichtungen und längere Umsetzungsfristen.

Stichtag

Für Marktteilnehmer (Achtung: NICHT Händler!), die zum 31.12.2020 Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, ist der Stichtag der 30.06.2025.
Wenn Sie Marktteilnehmer sind und zum 31.12.2020 zwei der folgenden drei Voraussetzungen erfüllen, fallen Sie unter diese Privilegierung:
– Bilanzsumme unter 4 000 000 EUR
– Nettoumsatzerlöse unter 8 000 000 EUR
– Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres unter 50

Ausgenommen von dieser Privilegierung sind Holz und Holzprodukte. Hier gilt für alle Marktteilnehmer der 30.12.2024 als Stichtag.

II. Produkte

Die Verordnung gilt für folgende landwirtschaftlich erzeugte Rohstoffe
o Rinder
o Kakao
o Kaffee
o Ölpalmen
o Kautschuk
o Soja
o Holz

Darüber hinaus gilt sie auch für Produkte, d.h. Erzeugnisse, die die genannten Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Die Auflistung der einzelnen Produkte kann der Tabelle in Anhang I der Verordnung entnommen werden (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1115).

III. Wer ist verpflichtet?

Die Verordnung verpflichtet Marktteilnehmer und Händler.

1. Marktteilnehmer

Als Wirtschaftsakteur gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Produkte in Verkehr bringt oder ausführt. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um EU-Importeure von Endprodukten, Hersteller von Endprodukten oder Exporteure.

2. Händler

Händler sind alle Personen in der Lieferkette (ausgenommen Marktbeteiligte!), die relevante Erzeugnisse gewerblich entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt abgeben.

3. Privilegierung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Die Verordnung sieht vor, dass Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen in ihren Pflichten teilweise privilegiert sind.
Unter die KMU-Definition fallen Sie, wenn Sie am letzten Tag des Geschäftsjahres mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
– Bilanzsumme unter 20.000.000
– Nettoumsatzerlöse unter 40.000.000 Euro
– Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr unter 250

IV. Pflichten der Marktteilnehmer

1. Sorgfaltspflicht

Vor dem Inverkehrbringen relevanter Produkte haben die Marktteilnehmer eine dreistufige Sorgfaltspflicht zu erfüllen:
– Einholung von Informationen
– Maßnahmen zur Risikobewertung
– Maßnahmen zur Risikominderung

Für KMU-Marktteilnehmer gilt folgende Privilegierung:
Sofern bereits eine Sorgfaltspflichterklärung vorliegt, muss die dreistufige Sorgfaltspflicht nicht erfüllt werden. In diesem Fall ist jedoch die Referenznummer der Sorgfaltserklärung bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Für Produkte, für die noch keine Sorgfaltserklärung vorliegt, müssen folgende Pflichten erfüllt werden, sofern die Produkte nicht aus sicheren Herkunftsländern stammen:

a. Informationsbeschaffung

Folgende Informationen, Unterlagen und Daten (mit Belegen) sind zu beschaffen und 5 Jahre nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren:

aa. eine Beschreibung, einschließlich der Handelsbezeichnung und der Art des relevanten Erzeugnisses und – bei relevanten Erzeugnissen, die Holz enthalten oder aus Holz hergestellt wurden – der Trivialbezeichnung der Art und der vollständigen wissenschaftlichen Bezeichnung. Die Beschreibung des Erzeugnisses enthält eine Liste der relevanten Rohstoffe und der relevanten Erzeugnisse, die in dem Erzeugnis enthalten sind oder zu seiner Herstellung verwendet wurden
bb. die Menge der betreffenden Erzeugnisse (die Menge ist in Kilogramm Reingewicht und gegebenenfalls in der für das Erzeugnis vorgesehenen besonderen Maßeinheit anzugeben; in allen anderen Fällen ist die Menge in Reingewicht oder gegebenenfalls in Volumen oder Stückzahl anzugeben)
cc. das Erzeugerland und gegebenenfalls seine Regionen
dd. die geografische Lage aller Parzellen, auf denen die relevanten Ausgangsstoffe, die das betreffende Erzeugnis enthält oder aus denen es gewonnen wurde, angebaut wurden, sowie das Datum oder der Zeitraum der Erzeugung
ee. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen der Unternehmer die relevanten Erzeugnisse bezogen hat
ff. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Unternehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden
gg. hinreichend schlüssige und nachprüfbare Informationen darüber, dass die betreffenden Produkte nicht aus Entwaldung stammen
hh. hinreichend schlüssige und nachprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgte, einschließlich etwaiger Vereinbarungen, die das Recht zur Nutzung des betreffenden Gebiets für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe begründen.

b. Risikobewertung

Auf der Grundlage der gesammelten Informationen müssen Sie eine Risikobewertung (mit Nachweis) durchführen, um festzustellen, ob ein Risiko besteht, dass die relevanten Produkte, die Sie in Verkehr bringen oder ausführen möchten, nicht konform sind.
Dabei sind die in Artikel 10 der Verordnung aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem die Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Erzeugerland oder einem Teil davon, das Vorhandensein von Wäldern in dem Erzeugerland oder einem Teil davon, das Vorhandensein indigener Völker in dem Erzeugerland oder einem Teil davon, das Ausmaß der Entwaldung oder Waldschädigung in dem Erzeugerland oder einem Teil davon und vieles mehr.
Diese Risikobewertung muss dokumentiert und mindestens einmal jährlich auf ihre Aktualität hin überprüft werden.

c. Risikominderung

Ergibt die Risikobewertung, dass ein Risiko der Nichtkonformität der betreffenden Produkte besteht, sind weitere Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen, die sich aus Artikel 11 der Richtlinie ergeben. Dazu gehören unter anderem die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen und die Durchführung unabhängiger Untersuchungen oder Audits.
Die Maßnahmen sind zu dokumentieren, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und den zuständigen Behörden auf Anfrage von den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen.

2. Sorgfaltspflichterklärung

Schließlich hat der Marktteilnehmer auf Basis der zuvor beschriebenen Pflichten eine Sorgfaltspflichterklärung zu erstellen und über die elektronische Schnittstelle zu übermitteln.
Hierbei ist zu beachten, dass bei Vorliegen eines relevanten Risikos der Nichtkonformität ein Verkehrsverbot besteht und zu beachten ist.

3. Mitteilungspflichten

Die Marktteilnehmer müssen den nachgelagerten Abnehmern von sich aus alle Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Verfügung stellen, insbesondere sind die Referenznummern der entsprechenden Sorgfaltserklärungen mitzuteilen.

4. Nachgelagerte Produkte

KMU-Marktteilnehmer sind von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Folgeerzeugnisse, d.h. relevante Erzeugnisse, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden, befreit, wenn für die Ausgangserzeugnisse bereits eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde. Eine erneute Sorgfaltserklärung ist dann nicht erforderlich.
Für Bestandteile von relevanten Erzeugnissen, für die noch keine Sorgfaltserklärung abgegeben wurde, ist die Sorgfaltspflicht auch von KMU-Marktteilnehmern zu erfüllen.

V. Pflichten von KMU-Händlern

Während Nicht-KMU-Händler die gleichen Pflichten wie Marktteilnehmer haben, sind KMU-Händler (hier gelten die Voraussetzungen für KMU wie für Marktteilnehmer)
in ihren Pflichten ebenfalls privilegiert.

Sie müssen die folgenden Informationen sammeln, speichern und für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Angebots aufbewahren:
– Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, sofern vorhanden, Internetadresse des Marktteilnehmers oder Händlers, von dem Sie die betreffenden Produkte bezogen haben
– Referenznummern der Sorgfaltspflichterklärungen zu diesen Produkten
– Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Internetadresse der Marktteilnehmer oder Händler, an die Sie die betreffenden Erzeugnisse geliefert haben.

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, die zuständigen Behörden zu informieren, wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen entspricht, und gegebenenfalls Kontrollen zu dulden.

Fazit:

Händler, welche mit Rohstoffen wie Holz, Kaffee, Kautschuk, Kakao, Soja oder Rindern handeln ist dringend anzuraten, sich mit der neuen Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte zu befassen.
Insbesondere beim Verkauf von Holzprodukten muss ab 30.12.2024 eine Reihe von Informationen gesammelt, gespeichert und aufbewahrt werden.

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Neue Kennzeichnungspflichten für Online-Händler bei Netzteilen für Elektrogeräte ab 28.12.2024 https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/neue-kennzeichnungspflichten-fuer-online-haendler-bei-netzteilen-fuer-elektrogeraete-ab-28-12-2024 Fri, 30 Aug 2024 10:12:26 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6556 Ab dem 28.12.2024 gelten für alle Wirtschaftsakteure, also auch für Onlinehändler, neue Kennzeichnungspflichten für Onlineangebote von Artikeln mit Netzteilen nach der Funkanlagenrichtlinie. I. Welche Produkte sind betroffen? Folgende Produkte sind von den neuen Kennzeichnungspflichten betroffen (bestimmte Arten von sog. „Funkanlagen“, d.h. Elektrogeräte mit Funkfunktion, die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2022/2380 aufgeführt sind): [...]

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Ab dem 28.12.2024 gelten für alle Wirtschaftsakteure, also auch für Onlinehändler, neue Kennzeichnungspflichten für Onlineangebote von Artikeln mit Netzteilen nach der Funkanlagenrichtlinie.

I. Welche Produkte sind betroffen?
Folgende Produkte sind von den neuen Kennzeichnungspflichten betroffen (bestimmte Arten von sog. „Funkanlagen“, d.h. Elektrogeräte mit Funkfunktion, die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2022/2380 aufgeführt sind):
tragbare Mobiltelefone
Tablet-Computer
Laptops
Digitalkameras
Kopfhörer,
Headsets
tragbare Videospielkonsolen
tragbare Lautsprecher,
E-Reader
Tastaturen
Mäuse
tragbare Navigationssysteme,

II. Frist
Die neuen Kennzeichnungspflichten müssen bis zum 28.12.2024 erfüllt werden. Die Verpflichtungen gelten jedoch nur für neu in Verkehr gebrachte Produkte.
Für Laptops gilt eine verlängerte Frist ab dem 28.04.2026. Auch hier gilt dies nur für Produkte, die ab dem 28.04.2026 neu in Verkehr gebracht werden.
Unter „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt zu verstehen, Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 FunkanlagenRL bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 10 FuAG.

III. Was ist zu tun?
Wenn Sie betroffene Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, müssen Sie am Stichtag (für Geräte, die ab dem Stichtag neu in Verkehr gebracht werden) auf der Produktdetailseite im Onlineangebot ein Online-Piktogramm und ein Online-Label zur Verfügung stellen.

1.) Online-Piktogramm
Das Online-Piktogramm muss darüber informieren, ob ein Netzteil im Lieferumfang enthalten ist. Das Piktogramm muss auf der Produktdetailseite erscheinen, von der aus das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann. Außerdem muss es in der Nähe der Preisangabe platziert werden.
Gemäß Anhang Ia Teil 3 FunkanlagenRL muss das Piktogramm folgendes Format haben und entweder ein Netzteil oder ein durchgestrichenes Netzteil darstellen:


Dabei muss „a“ mindestens 7 mm betragen. Dagegen sind z.B. Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umrandung, Strichstärke frei wählbar.

Bitte beachten Sie, dass diese Pflicht auch im B2B-Handel und auf Online-Marktplätzen wie Amazon etc. gilt!

Das Piktogramm muss visuell eingebunden werden. Die bloße Einbindung eines Links ist nicht zulässig.

2.) Online-Hinweis
Der Online-Hinweis auf die notwendigen Ladeeigenschaften kompatibler Netzteile muss genau wie das Online-Piktogramm platziert werden (auf der Produktdetailseite, von der aus das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann und in der Nähe der Preisangabe). Es muss auch angezeigt werden, wenn kein Netzteil mitgeliefert wird.
Das Etikett muss wie folgt aussehen:

Für „XX“ ist der numerische Wert der Mindestleistung anzugeben, die zum Aufladen des Geräts erforderlich ist.
Für „YY“ ist der numerische Wert der maximalen Leistung anzugeben, die die Funkanlage benötigt, um die maximale Ladegeschwindigkeit zu erreichen.
Die Abkürzung ‚USB PD‘ (USB Power Delivery) muss angegeben werden, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt. Das ‚USB PD‘-Protokoll regelt die schnellstmögliche Stromabgabe vom Ladegerät an die Funkanlage, ohne die Batterielebensdauer zu verkürzen.
Auch hier muss die Variable „a“ 7 mm betragen und wie beim Online-Piktogramm sind Varianten (Farbe, Füllung, Kontur und Strichstärke) zulässig.
Auch hier gilt die Verpflichtung für den B2B-Handel und Online-Marktplätze!
Auch hier reicht die Einbindung über einen Link nicht aus.

Achten Sie auf die Produktverpackungen, diese können eine Hilfestellung bieten. Ebenso sollte es möglich sein, die grafischen Elemente vom Hersteller zur Nutzung zur Verfügung gestellt zu bekommen.

IV. weitere Pflichten
Neben den Kennzeichnungspflichten bestehen zukünftig Sortiments- und Kontrollpflichten:

1.) Verkaufsmöglichkeit ohne Netzteil
Das Gesetz schreibt vor, dass Sie bei Elektro- und Elektronikgeräten (außer Laptops), die ab dem 28.12.2024 in Verkehr gebracht werden, auch die Möglichkeit bieten müssen, das Gerät ohne Netzteil zu erwerben.
Dies gilt gegenüber „Verbrauchern und anderen Endnutzern“, also auch im B2B-Geschäft.
Für Laptops verschiebt sich die Frist auf den 28.04.2026.

2.) Prüfpflichten
Sie müssen zum jeweiligen Stichtag folgendes überprüfen:
das Info-Piktogramm über ein enthaltenes Netzteil auf der Verpackung und
das Etikett mit den Ladeeigenschaften auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung aufgedruckt ist.

V. Verstöße
Bei Verstößen sind Abhilfemaßnahmen und im Extremfall Verkehrsverbote durch die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde denkbar.
Da es sich bei den neuen Pflichten aber auch um Marktverhaltensregelungen handelt, kann bei Verstößen eine kostenpflichtige Abmahnung die Folge sein.

Fazit:
Die Informationspflichten im Onlinehandel werden nicht weniger.
Zum 28.12.2024 müssen für viele Onlineangebote von elektronischen Geräten überarbeitet werden, um darüber aufzuklären, ob die Geräte ein Netzteil enthalten haben
und ggfs. die Ladeeigenschaften des Netztteiles.
Darüber hinaus muss es zukünftig die Möglichkeit geben, Geräte auch ohne das Netztteil zu erwerben.
Auf die Rechtstexte wirken sich die Änderungen nach aktuellen Stand nicht aus.

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BGH – Datenschutzbeauftragter muss nicht namentlich benannt werden https://www.protectedshops.de/infothek/dsgvo/bgh-datenschutzbeauftragter-muss-nicht-namentlich-benannt-werden Tue, 20 Aug 2024 14:29:40 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6551 Ab einer bestimmten Unternehmensgröße muss zwingend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Aus den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ergibt sich auch eindeutig, dass dieser, sofern vorhanden, in der Datenschutzerklärung genannt werden muss. Umstritten war hier bis vor kurzem, ob der Datenschutzbeauftragte hier nur mit seiner Funktion oder auch mit Vor- und Nachnamen genannt werden muss. Ein aktuelles Urteil [...]

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Ab einer bestimmten Unternehmensgröße muss zwingend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Aus den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ergibt sich auch eindeutig, dass dieser, sofern vorhanden, in der Datenschutzerklärung genannt werden muss.
Umstritten war hier bis vor kurzem, ob der Datenschutzbeauftragte hier nur mit seiner Funktion oder auch mit Vor- und Nachnamen genannt werden muss.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.05.2024 – VI ZR 370/22) schafft hier Klarheit.
Mehr zu diesem Urteil und seinen Auswirkungen erfahren Sie in diesem Beitrag

In Deutschland verpflichtet § 38 Abs. 1 BDSG alle Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, sofern mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von Daten beschäftigt sind.
Sofern das Unternehmen Verarbeitungen mit einem besonders hohen Datenrisiko vornimmt oder der Geschäftszweck die Übermittlung von Daten oder Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung umfasst, hat es unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Art. 13 Abs. 1 b) verpflichtet Unternehmen, in ihrer Datenschutzerklärung die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten anzugeben, sofern es einen solchen gibt.
Unklar war bisher, ob hier nur die Funktion mit einer entsprechenden E-Mail-Adresse genannt werden muss,
also z.B.
„Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten jederzeit unter datenschutz@unseronlineshop.de“.
oder ob der Datenschutzbeauftragte namentlich genannt werden muss, z.B.
„Unseren Datenschutzbeauftragten Max Mustermann erreichen Sie unter m.mustermann@unseronlineshop.de“.

Diese Frage hat der BGH nun geklärt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Bankkundin geklagt, die eine Auskunft über ihre Daten verlangt hatte, in der der Name des Datenschutzbeauftragten nicht genannt war.
Die Kundin sah sich dadurch in ihrem Auskunftsrecht verletzt und klagte zunächst vor dem Amtsgericht Seligenstadt, wo die Klage jedoch abgewiesen wurde.
Auch die Berufung vor dem Landgericht Darmstadt blieb erfolglos, woraufhin die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof einlegte.
Der BGH wies hier die Auffassung zurück, dass der Datenschutzbeauftragte namentlich zu benennen sei.
In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur urteilten die Richter, dass gerade nur die Kontaktdaten erforderlich seien, denn es gehe nicht um die Person, sondern um die Funktion, diese müsse für den Betroffenen erreichbar sein, wenn dafür kein Name erforderlich sei, müsse dieser nicht angegeben werden.

Fazit
Das Urteil des BGH schafft Rechtsklarheit in der Frage, wie ein Datenschutzbeauftragter in der Datenschutzerklärung benannt werden muss.
Es reicht aus, den Datenschutzbeauftragten lediglich in seiner Funktion und mit Kontaktdaten wie einer E-Mail-Adresse datenschutz@onlineshop.de sowie der Anschrift des Unternehmens mit z. Hd. des Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Eine namentliche Nennung ist ausdrücklich nicht erforderlich.

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BGH: Welche Anforderungen an die Werbung mit Sternebewertungen? https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/bgh-welche-anforderungen-an-die-werbung-mit-sternebewertungen Tue, 30 Jul 2024 14:24:07 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6547 Wer im Internet Bewertungen einholt, tut dies in der Regel auch, um diese bei hoffentlich guten Bewertungen den Besuchern seiner Website zu präsentieren. Mit den Anforderungen, die an eine solche Werbung zu stellen sind, hat sich jüngst der Bundesgerichtshof befasst (Urteil vom 25. Juli 2024 – I ZR 143/23). Näheres dazu im folgenden Beitrag Die [...]

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Wer im Internet Bewertungen einholt, tut dies in der Regel auch, um diese bei hoffentlich guten Bewertungen den Besuchern seiner Website zu präsentieren. Mit den Anforderungen, die an eine solche Werbung zu stellen sind, hat sich jüngst der Bundesgerichtshof befasst (Urteil vom 25. Juli 2024 – I ZR 143/23). Näheres dazu im folgenden Beitrag

Die Beklagte im vorliegenden Fall war ein Unternehmen, das auf seiner Webseite Immobilienmakler an Immobilienverkäufer vermittelte.
Dort warb sie unter anderem mit der durchschnittlichen Sternebewertung der Makler, ohne die Gesamtzahl der Bewertungen, den Bewertungszeitraum oder eine Aufschlüsselung nach Sterneklassen anzugeben.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, mahnte das Unternehmen deswegen ab, weil er diese Werbung für unlauter hielt.

Das Landgericht Hamburg entschied in erster Instanz, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, mit Kundenbewertungen in Sterneform zu werben, wenn nicht die Gesamtzahl der Bewertungen und der Bewertungszeitraum angegeben werden. Auf eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sternekategorien kam es nach Ansicht der Richter nicht an.

Gegen diese Auffassung legte die Verbraucherzentrale Berufung ein, die jedoch vor dem Oberlandesgericht Hamburg keinen Erfolg hatte. Nach Ansicht des Gerichts ist die Angabe der einzelnen Sternekategorien zwar eine nützliche, aber keine wesentliche Information im Sinne von § 5 a Abs. 1 UWG, da sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers keine besondere Relevanz habe.

Auch gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit der Revision zum Bundesgerichtshofs.
Die Richter schlossen sich jedoch der Auffassung der Vorinstanzen an.
Einem durchschnittlichen Verbraucher sei klar, dass eine durchschnittliche Sternebewertung in der Regel sowohl auf guten als auch auf schlechten Bewertungen beruhe und die Bewertungen zum Teil erheblich voneinander abwichen. Er könne aber anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen abschätzen, für wie aussagekräftig er die Durchschnittsbewertung halte.

Fazit:

Wer mit Sternebewertungen wirbt, sollte darauf achten: Zumindest die Gesamtzahl der Bewertungen und der Bewertungszeitraum sind anzugeben.
Eine Aufschlüsselung der einzelnen Bewertungen nach Sternekategorien ist hingegen nicht erforderlich.

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LG Darmstadt: Kein echter B2B-Handel bei Amazon möglich https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/lg-darmstadt-kein-echter-b2b-handel-bei-amazon-moeglich Tue, 16 Jul 2024 15:05:26 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6543 Reine B2B-Händler, die ihre Produkte nur an Unternehmer richten, haben gewisse Vorteile, da sie von vielen Informations- und Preisvorschriften des Verbraucherschutzes befreit sind. Ob ein solcher B2B-Handel auch auf der Plattform Amazon möglich ist, hat kürzlich das Landgericht Darmstadt entschieden, mehr dazu in diesem Artikel. Im vorliegenden Fall hatte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs [...]

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Reine B2B-Händler, die ihre Produkte nur an Unternehmer richten, haben gewisse Vorteile, da sie von vielen Informations- und Preisvorschriften des Verbraucherschutzes befreit sind. Ob ein solcher B2B-Handel auch auf der Plattform Amazon möglich ist, hat kürzlich das Landgericht Darmstadt entschieden, mehr dazu in diesem Artikel.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Händler abgemahnt, der auf Amazon das Produkt „Yogurette Erdbeer 300g“ angeboten hatte, ohne einen Grundpreis, also den Preis pro Mengeneinheit, anzugeben.
Nachdem der Beklagte auf die Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung nicht reagierte, erhob der Wettbewerbsverein Klage.

Der beklagte Online-Händler verteidigte sich vor Gericht damit, dass sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richte und nur von gewerblichen Kunden mit einem Business-Account erworben werden könne. Außerdem sei eine Mindestbestellmenge von 6 Produkten festgelegt gewesen.

Vor den Richtern des Landgerichts Darmstadt hatte das beklagte Unternehmen jedoch keinen Erfolg.
Nach der Beweisaufnahme sei das Angebot bei Amazon für jedermann zugänglich gewesen.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sich das Angebot (auch) an Verbraucher richte, es sei denn, das Angebot enthalte eine eindeutige und unmissverständliche Beschränkung auf Wiederverkäufer. Die Mindestbestellmenge von 6 Produkten reiche hierfür nicht aus.
Zudem enthielt das Produkt, wie bei Amazon üblich, den Preis inklusive Umsatzsteuer.
Somit hätte die Produktbeschreibung den Grundpreis enthalten müssen und die Klage war begründet.

Fazit:

Da es derzeit soweit ersichtlich keine Möglichkeit gibt, dass Produkte bei Amazon nur registrierten Geschäftskunden angezeigt werden, ist auch reinen B2B-Händlern zur Vermeidung von Abmahnungen dringend anzuraten, in ihren Produktbeschreibungen alle gesetzlichen Vorgaben für den Handel mit Verbrauchern, wie hier die Preisangabenverordnung oder auch die Einräumung eines Widerrufsrechts, einzuhalten.

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Amazon: Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) mit neuen Widget ab 13.12.2024 https://www.protectedshops.de/infothek/aktuelles/amazon-die-neue-eu-produktsicherheitsverordnung-gpsr-mit-neuen-widget-ab-13-12-2024 Thu, 04 Jul 2024 14:37:54 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6524 Viele Amazon-Händler erhalten derzeit Nachrichten von Amazon über das bevorstehende Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Ab dem 13.12.2024 gelten die Pflichten der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Genaue Informationen hier zu erfahren Sie in diesem Beitrag. Wie Amazon hier informiert und was hier umgesetzt werden muss erfahren Sie im folgenden Beitrag Die Verordnung betrifft hauptsächlich Non-Food-Produkte in der [...]

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Viele Amazon-Händler erhalten derzeit Nachrichten von Amazon über das bevorstehende Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR).
Ab dem 13.12.2024 gelten die Pflichten der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Genaue Informationen hier zu erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wie Amazon hier informiert und was hier umgesetzt werden muss erfahren Sie im folgenden Beitrag

Die Verordnung betrifft hauptsächlich Non-Food-Produkte in der EU und Nordirland. Folgende Produkte sind von der Verordnung ausgenommen

– Human- und Tierarzneimittel
– Lebens- und Futtermittel
– lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
– Pflanzenschutzmittel
– Transportmittel und Luftfahrzeuge
– Antiquitäten

 

Die wichtigsten Anforderungen der GPSR werden sein

– Alle Produkte müssen die Anforderungen an Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit erfüllen.
– Benennung einer verantwortlichen Person in der EU für diese Produkte sowie Benennung des Herstellers und ggf. des Importeurs (mit Kontaktdaten) und Angabe dieser Daten im Online-Angebot.
– Kennzeichnung des Produkts (oder der Verpackung) mit der Typ-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Element zur Identifizierung des Produkts.
– Kennzeichnung des Produkts (oder der Verpackung) mit Warn- und Sicherheitshinweisen in der Sprache des Landes, in dem das Produkt verkauft wird.
– Sicherstellen, dass diese Informationen für den Verbraucher gut sichtbar und lesbar sind.
– Anzeige der Dokumente oder Bilder mit den Warn- und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Verkaufslandes in Online-Listings.

 

Eine verantwortliche Person kann der Hersteller, ein Importeur, ein bevollmächtigter Vertreter oder ein Fulfillment-Dienstleister in der EU sein.

Darstellung im Amazon-Angebot:

In der Verkäuferzentrale können Sie unter „Produktsicherheit und Konformität“ in der Bildvariante Bilder mit Warn- oder Sicherheitshinweisen, Kennzeichnungen etc. hochladen. Hier empfiehlt es sich, alle Seiten der Produktverpackung mit den entsprechenden Hinweisen abzufotografieren oder abzubilden.

Auch Amazon hat einigen Händlern folgende Nachricht zukommen lassen:

Guten Tag!
Es gibt ein neues Widget, um Ihnen bei der Compliance mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) für die meisten Nicht-Lebensmittelprodukte zu helfen, die in den Amazon Stores in der EU zum Verkauf angeboten werden.
Das Widget unterstützt Sie dabei, die verantwortliche Person in der EU bzw. den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers für jede Ihrer Marken anzugeben.
Wenn Sie in mehr als einem EU-Store verkaufen, müssen Sie die Informationen für jeden Store separat angeben, auch wenn die Informationen identisch sind.
Nachdem die Daten für die verantwortliche Person überprüft wurden, werden diese Informationen innerhalb von 24 Stunden auf den entsprechenden Produktdetailseiten angezeigt.
Ab dem zweiten Halbjahr 2024 werden wir auch Herstellerinformationen anzeigen, sobald diese überprüft wurden.
Ihre Angebote werden möglicherweise entfernt, sobald die Verordnung zum 13. Dezember 2024 in Kraft tritt, wenn sie nicht über die erforderlichen Informationen zur verantwortlichen Person und zum Hersteller verfügen.
Weitere Informationen zum Widget finden Sie unter Übermittlung von Informationen zu verantwortlicher Person und Hersteller.
Weitere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie unter Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR).
Amazon Services Europe“

Das neue Widget ist im Vendor Central unter Artikel ->Einhalten von Richtlinien zur Produktsicherheit („Compliance“) verwalten -> Informationen zu Compliance hinzufügen zu finden. Dort werden die Daten einmalig für die gesamte Marke hochgeladen.  Es ist wichtig zu überprüfen, ob alle ASINs der Marke korrekt zugeordnet sind.

Amazon empfiehlt, die Anforderungen so früh wie möglich umzusetzen, da nicht konforme Produkte oder fehlende Angaben ab dem Stichtag zur Entfernung der Produkte von der Plattform führen können.

 

Fazit:

Die Pflichten der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung GPSR gelten ab dem 13.12.2024 in Kraft, wie Amazon auch bereits informiert, werden dadurch neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten eingeführt.
Amazon-Händler sollten sich rechtzeitig bemühen, die entsprechenden Informationen im Widget von Amazon zu hinterlegen, um zu verhindern, dass betroffene Produkte am Stichtag entfernt werden.

Auch auf anderen Plattformen wird es hierdurch zu neuen Pflichten kommen, die Informationsseite von eBay finden Sie hier, eBay will im Juli näher dazu informieren:
https://www.ebay.de/verkaeuferportal/gesetzliche-steuerliche-vorgaben/verordnung-produktsicherheit

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Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) – Neue Pflichten ab 13. Dezember 2024 https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/die-allgemeine-produktsicherheitsverordnung-gpsr-neue-pflichten-ab-13-dezember-2024 Thu, 27 Jun 2024 09:52:37 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6513 Ab dem 13.Dezember 2024 gelten die Pflichten der neuen Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Bis dahin verbleibt zwar noch fast ein halbes Jahr, dennoch ist es ratsam, sich bereits jetzt mit den umfangreichen Pflichten auseinanderzusetzen, die die GPSR einführt. Nähere Informationen zu deren Inhalt und den neuen Pflichten finden Sie in folgendem Beitrag Inhaltsverzeichnis: Warum gibt es [...]

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Ab dem 13.Dezember 2024 gelten die Pflichten der neuen Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Bis dahin verbleibt zwar noch fast ein halbes Jahr, dennoch ist es ratsam, sich bereits jetzt mit den umfangreichen Pflichten auseinanderzusetzen, die die GPSR einführt. Nähere Informationen zu deren Inhalt und den neuen Pflichten finden Sie in folgendem Beitrag

Inhaltsverzeichnis:

Warum gibt es die neue Verordnung?
Welche Produkte sind von der GPSR betroffen?
Wer ist von der GPSR betroffen?
Welche Pflichten betreffen Händler?
Gibt es besondere Pflichten für Onlinehändler?
Beispiel für Erfüllung der Informationspflichten auf Produktseite
Kann ein Händler auch als Hersteller gelten?
Welche Pflichten treffen Hersteller?
Wann gilt ein Produkt als sicher?
Sind B2b-Händler betroffen?
Führt die GPSR zu einer Veränderung der Rechtstexte?
Gibt es eine Übergangsfrist?
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?
Fazit

Warum gibt es die neue Verordnung?

Die EU-Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung, bzw. im Englischen General Product Safety Regulation, GPSR) vom 10. Mai 2023 ersetzt die bereits bestehende Richtlinie 2001/95/EG, welche in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde.

Die alte Richtlinie legte bereits fest, dass Verbraucherprodukte sicher sein sollen, und verpflichtete die Mitgliedsstaaten, gegen gefährliche Produkte vorzugehen. Die über 20 Jahre alte Richtlinie wurde durch die neue Verordnung ersetzt, um besser auf neue Technologien und Entwicklungen des E-Commerce einzugehen und zur weiteren Harmonisierung und Klarheit beizutragen.

Die Verordnung verpflichtet sowohl Hersteller als auch Händler von Verbraucherprodukten, sichere Produkte zu bauen bzw. anzubieten. Letztere werden insbesondere in die Pflicht genommen, Verbrauchern diese bezüglich der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen richtig zu präsentieren.

Im Gegensatz zu einer Richtlinie muss eine Verordnung nicht in den einzelnen Mitgliedsstaaten in deren Gesetzgebung verankert werden. Die Verordnung ist bereits in Kraft getreten, die Pflichten gelten ab dem 13. Dezember 2024.

Welche Produkte sind von der GPSR betroffen?

Gemäß Artikel 2 sind grundsätzlich alle für den Verkauf oder die Bereitstellung auf dem Markt bestimmten Produkte betroffen, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich, auch in Verbindung mit einer Dienstleistung, geliefert oder bereitgestellt werden. Die Produkte müssen für Verbraucher bestimmt sein oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, auch wenn sie nicht für diese bestimmt sind.

Ausgenommen sind reine B2B-Produkte, sofern bei diesen klar ist, dass sie nicht auch von Verbrauchern benutzt werden, etwa große Produktionsanlagen, Supercomputer oder Großgastronomiegeräte.

Sofern eine andere unionsrechtliche Regelung für eine Produktkategorie einschlägig ist, hat diese Vorrang. Die GPSR würde dann nur Aspekte, Risiken und Risikokategorien betreffen, die von der Spezialregelung nicht erfasst wären.

Die GPSR findet keine Anwendung auf die folgenden Produktkategorien:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten

Die GPRS gilt für alle neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte.

Von der GPRS ausgenommen sind jedoch Produkte, die zur Verwendung erst repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern diese eindeutig so gekennzeichnet sind.

Wer ist von der GPSR betroffen?

Alle sogenannten Wirtschaftsakteure sind von der GPSR betroffen.

Die Liste der betroffenen Wirtschaftsakteure ist in Art. 3 Abs. 13 aufgeführt.

Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwirft oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet.

Ein Bevollmächtigter ist eine innerhalb der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten der GPSR zu übernehmen.

Ein Einführer ist jede in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, welche ein Produkt aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt. Jede in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt.

Händler: Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht gleichzeitig Einführer oder Hersteller ist.

Fulfilment-Dienstleister: Jede natürliche oder juristische Person, welche mindestens zwei Dienstleistungen erbringt, nämlich Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Fremdprodukten. Ausgenommen sind davon Post-, Paket- und andere Frachtverkehrdienstleister.

Jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Bereitstellung der Produkte unterliegt.

Welche Pflichten treffen Händler?

Händler sind (wie alle Wirtschaftsakteure) verpflichtet, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen oder auf den Markt bereitzustellen.

Sie sind verpflichtet, sich zu vergewissern, dass der Hersteller und ggf. der Einführer ihre Pflichten erfüllt haben. Dies bedeutet, dass

  • Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer vorweisen oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zur Identifizierung tragen, oder falls dies aufgrund der Größe des Produktes nicht möglich ist, die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben sind
  • Der jeweilige Hersteller oder Einführer seinen Namen, eingetragener Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift u. E-Mailadresse bzw. falls abweichend die Postanschrift oder E-Mailadresse der zentralen Anlaufstelle unter welcher er kontaktiert werden kann angegeben hat. Dies auf dem Produkt selbst bzw. falls nicht möglich auf der Verpackung oder einer dem Produkt beigefügte Unterlage.
  • Sofern das Produkt nicht ohne Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann, muss dem jeweiligen Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache beigefügt sein.

Darüber hinaus sind Händler dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Sicherheit der Produkte nicht beeinträchtigen und die vorgenannten Pflichten nicht beinträchtigen, solange die Produkte in ihrer Verantwortung sind.

Wenn ein Händler Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt unsicher bzw. gefährlich ist, muss er es aus dem Verkehr ziehen und die zuständigen Behörden informieren.

Weiter ist verlangt:

  • Unverzüglich den Hersteller bzw. Einführer zu unterrichten
  • Sicherzustellen, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen. Dazu kann ggf. auch eine Rücknahme vom Markt bzw. ein Rückruf gehören
  • Sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf den Markt bereitgestellt wird, informiert werden

Bei einem Produktsicherheitsrückruf oder einer Sicherheitswarnung sind alle betroffenen Verbraucher unverzüglich und direkt zu unterrichten. Falls nicht alle Verbraucher kontaktiert werden können, ist eine klare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung über geeignete Kanäle zu veröffentlichen, beispielsweise über die Webseite, Kanäle auf sozialen Medien und Newsletter.

Gibt es besondere Pflichten für Online-Händler?

Ja, durch die GPSR besteht die Pflicht, bei Angeboten folgende Angaben eindeutig und gut sichtbar zu machen:

  • Namen, eingetragene Handelsnamen oder Handelsmarke des Herstellers, Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter der dieser kontaktiert werden kann
  • Sollte der Hersteller nicht in der EU niedergelassen sein, Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse eines in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs, der für die Pflichten des Herstellers eintritt
  • Angaben, welche eine Identifizierung des Produktes ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produktes, seiner Art und sonstigen Produkt-Identifikatoren
  • Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsformationen in einer Sprache, die für den Verbraucher leicht verständlich ist, welche sich auf dem Produkt oder auf der Verpackung befinden oder einer Begleitunterlage beigefügt sind.

Diese Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar im Produktangebot gemacht werden. Eine Verlinkung oder ein angehängtes Dokument (beispielsweise PDF) ist daher wahrscheinlich nicht ausreichend. Die Informationen müssten in jeder Amtssprache eines Landes gegeben werden, an welche Käufer sich das Produkt bzw. der Shop richtet.
Problematisch ist es, wenn Produkte von einer Produktübersichtsseite direkt in den Warenkorb gelegt werden können.
Da es hier keine sinnvolle Möglichkeiten gibt, die Informationen zu geben, müsste dies bei betroffenen Produkten unterbunden werden.

Beispiele für Erfüllung der Informationspflichten auf Produktseite

  1. Beispiel:

Nike Laufschuh

Schwarz-weiße Nike Sportschuhe

Produktart: Laufschuh

Hersteller: Nike Inc, Colosseum 11213 NL Hilversum, Niederlande, www.nike.de

2. Beispiel:
Feuerlöscher

Produktart: Feuerlöscher

Hersteller: Feuerschutz Jockel GmbH, Jägerwald 26-30, D-42897 Remscheid
(Ggfs. Verantwortliche Person: Verantwortlich GmbH, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt, www.verantwortlich.de info@verwantwortlich.de)

Sicherheitshinweis Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Bis 1.000 Volt Mindestabstand 1 m.
Bei jeder Betätigung neu befüllen ! Löscher längstens alle 2 Jahre auf Einsatzbereitschaft prüfen.
Nur solche Lösch/Treibmittel und Ersatzteile verwenden, die mit dem jeweiligen anerkannten Materialien
übereinstimmen. Achtung: Löschmittel kann einfrieren.

Kann ein Händler auch als Hersteller angesehen werden?

Ja, ein Händler gilt als Hersteller, wenn er fremde Produkte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke verkauft.

Welche Pflichten haben Hersteller?

Hersteller müssen gewährleisten, dass ihre Produkte sicher sind. Sie müssen eine interne Risikoanalyse für das jeweilige Produkt durchführen und eine technische Dokumentation erstellen, die zumindest eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Beurteilung der Sicherheit relevanten wesentlichen Merkmale enthält. Soweit dies im Hinblick auf die mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, müssen die technischen Unterlagen unter anderem eine Analyse der mit dem Produkt verbundenen möglichen Risiken und der zur Ausschaltung oder Minderung dieser Risiken gewählten Lösungen sowie der vom Hersteller oder von ihm beauftragten Dritten durchgeführten Prüfungen enthalten.
Diese technischen Unterlagen sind auf dem neuesten Stand und zehn Jahre lang zur Verfügung zu halten und sind den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

Zu den anderen Pflichten des Herstellers, siehe hier

Zusätzliche Pflichten ergeben sich, wenn ein Hersteller der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher oder gefährlich ist.

Er muss dann Korrekturmaßnahmen ergreifen, um das Produkt wieder sicher zu machen oder es gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen,
die Verbraucher zu informieren und die Marktüberwachungsbehörden der Länder, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, zu informieren.
Darüber hinaus muss er andere Wirtschaftsakteure in der betroffenen Lieferkette informieren, z. B. (Unter-)Händler.

Hersteller müssen öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle bereitstellen, über die Verbraucher Beschwerden einreichen oder Sicherheitsprobleme und Unfälle melden können, z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Kontaktformulare.

Wann gilt ein Produkt als sicher?

Ein Produkt ist sicher, wenn bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, einschließlich der tatsächlichen Gebrauchsdauer, keine oder nur geringe Risiken bestehen, die mit seiner Verwendung vereinbar sind und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbar sind.

Für die Sicherheit werden verschiedene Aspekte berücksichtigt:

  • Eigenschaften des Produktes:
  • Gestaltung, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung, Anweisungen für Zusammenbau, ggf. Installation, Verwendung, Wartung
  • Einwirkung auf andere Produkte bzw. Einwirkung anderer Produkte auf das Produkt, sofern gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist
  • Aufmachung des Produktes inkl. Etikettierung, Warnhinweise, Anweisungen für sichere Verwendung und Entsorgung, Alterskennzeichnungen und andere produktbezogene Angaben und Informationen: Das Produkt muss so gestaltet sein, dass es nicht zu einer Verwechslung mit Lebensmitteln kommen kann. Insbesondere darf es nicht zum Spielen verleiten oder in anderer Weise den Anschein erwecken, dass es von Kindern verwendet werden kann. Das Produkt muss zudem so gestaltet sein, dass es für Kinder unattraktiv erscheint oder für die Verwendung durch Kinder nicht bestimmt ist.

Ferner muss das Produkt angemessene Cybersicherheitsmerkmale aufweisen, um es vor äußeren Einflüssen und insbesondere böswilligen Dritten zu schützen.

Es ist ausdrücklich geregelt, dass die Tatsache, dass ein höheres Schutzniveau erreicht werden könnte, oder dass es andere Produkte mit geringeren Risiken gibt, für die Einschätzung, ob ein individuelles Produkt als sicher oder unsicher gilt, keine Rolle spielt.

Sind B2B-Händler betroffen?

Jein. B2B-Händler sind nicht betroffen, sofern sie ausschließlich Produkte an Großindustriekunden verkaufen, bei denen eine Nutzung durch Verbraucher quasi ausgeschlossen ist. Für Produkte, die auch von Verbrauchern genutzt werden können, gelten die Vorgaben jedoch auch für B2B-Händler, auch wenn sie ihre Produkte nur an gewerbliche Abnehmer verkaufen.

Führt die GPSR zu einer Veränderung der Rechtstexte?

Nein. Nach aktuellem Stand wird sich die GPSR nicht auf Ihre Rechtstexte wie Impressum, AGB oder die Datenschutzerklärung auswirken.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Ja. Der Verkauf von Produkten, welche bereits vor dem 13. Dezember 2024 in der EU rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden, und mit der vorherigen Produktsicherheits-Richtlinie konform waren, dürfen von den EU-Mitgliedsstaaten nicht behindert werden und sind daher nicht betroffen.
Ob dies bedeutet, dass für diese auch die Informationspflichten nicht erfüllt werden müssen ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt noch ungeklärt. Das sicherste Vorgehen ist daher, auch für diese die genannten Informationen vorzuhalten

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?

Die GPRS verpflichtet die einzelnen Mitgliedsstaaten dazu, Vorschriften zu Sanktionen zu erlassen.
Für Deutschland soll dafür das Produktsicherheitsgesetz reformiert werden, hierzu existiert aktuell ein Referentenentwurf.
Dieser erklärt die Nichteinhaltung der Pflichten der GPRS zur Ordnungswidrigkeit, je nach Schwere können hier Geldbußen bis zu 10.000€ oder auch bis zu 100.000€ verhängt werden. In besonders schweren Fällen wäre bei beharrlicher Wiederholung von vorsätzlichen Handeln auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich.
Darüber sind Verbandsklagen durch Verbraucherverbände oder anderen Verbänden möglich.

Fazit:

Zwar ist es noch ein bisschen hin, bis sich die Pflichten der GPSR auswirken, angesichts der vielen neuen Pflichten, insbesondere der Informationspflichten ist es Onlinehändlern anzuraten, bald tätig zu werden.

So müssen insbesondere rechtzeitig für jedes betroffene Produkt Informationen zum Hersteller oder Einführer gesammelt werden und die entsprechenden Kontaktinformationen auf der Produktseite gelistet werden.
Sollte es zu dem Produkt Warn- und/oder Sicherheitshinweise geben, müssen auch diese aufgeführt werden.
Auch müssen Händler sicherstellen, dass sie nur sichere Produkte verkaufen und Hersteller oder Einführer informieren, sofern sie Informationen erhalten, dass ein verkauftes Produkt unsicher bzw. gefährlich ist.
Weniger aufwandreich ist normalerweise die zukünftige Pflicht zum Produktbild, für Onlinehändler welche viele Produkte ohne Bilder haben kommt jedoch auch hier weiterer Aufwand auf sie zu.

Auch bei Marktplätzen kommt es hier zu Pflichten, hierzu informieren wir Sie in Kürze,
ebenso zum Handelsbedarf bei zukünftigen Produktrückrufen oder Sicherheitsvorfällen.

Der Beitrag Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) – Neue Pflichten ab 13. Dezember 2024 erschien zuerst auf Protected Shops.

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BGH: Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers, der bei einem Schweizer Online-Shop bestellt https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/bgh-widerrufsrecht-eines-deutschen-verbrauchers-der-bei-einem-schweizer-online-shop-bestellt Wed, 22 May 2024 15:19:28 +0000 https://www.protectedshops.de/?p=6498 Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat (Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22), steht einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, wenn er bei einem Schweizer Onlineshop bestellt, ohne dort über eine Widerrufsbelehrung informiert worden zu sein. Näheres zum Sachverhalt und zu den Konsequenzen entnehmen Sie bitte dem folgenden [...]

Der Beitrag BGH: Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers, der bei einem Schweizer Online-Shop bestellt erschien zuerst auf Protected Shops.

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Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat (Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22), steht einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, wenn er bei einem Schweizer Onlineshop bestellt, ohne dort über eine Widerrufsbelehrung informiert worden zu sein.
Näheres zum Sachverhalt und zu den Konsequenzen entnehmen Sie bitte dem folgenden Artikel

Im zugrundeliegenden Fall bot ein Schweizer Unternehmen an, Teakbäume auf Plantagen in Costa Rica zu erwerben, um später durch den Verkauf des Holzes der Bäume einen Gewinn zu erzielen.
Darüber hinaus sollte sich das Unternehmen während der Vertragslaufzeit um die Bewirtschaftung, Verwaltung, Aufforstung, Abholzung, Ernte und den Verkauf kümmern.
Der in Deutschland wohnhafte Kläger schloss über das Internet in den Jahren 2010 und 2013 jeweils einen „Kauf- und Dienstleistungsvertrag“ über 800 bzw. 600 Teakbäume zum Preis von 37.200 € bzw. 44.000 € mit einer Laufzeit von 17 bzw. 14 Jahren ab.

Die Rechtstexte des Onlineshops legten den Verträgen Schweizer Recht zugrunde, Gerichtsstand war der Sitz des Schweizer Unternehmens, über etwaige Widerrufsrechte wurde der Käufer nicht belehrt. Im August 2020 verlangte der Kläger mit seiner Klage vor dem Landgericht Köln die Rückzahlung der Beträge abzüglich der bereits vereinnahmten Erlöse aus dem Holzverkauf, da er die Verträge widerrufen würde.
Mit seiner Klage hatte er sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Köln überwiegend Erfolg, und auch die Revision des Schweizer Unternehmens vor dem Bundesgerichtshof scheiterte.

 

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus dem Übereinkommen Lugano II, da der Kläger als Verbraucher gehandelt hat und die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat, so dass die in den AGB des Schweizer Online-Shops getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam ist.
Ob die in den AGB des Schweizer Onlineshops getroffene Rechtswahlklausel, die Schweizer Recht vorsieht, wirksam ist, mussten die Richter nicht entscheiden,
da das Übereinkommen von Rom I das Günstigkeitsprinzip vorsieht, wonach der Verbraucher sich auf das für ihn günstigere Recht berufen kann.

 

Dem Kläger steht daher ein Widerrufsrecht zu.
Die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF sah der erkennende Senat nicht als einschlägig an.
Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht findet sich in ähnlicher Form nun in § 312 g Abs. 1 Nr. 8 BGB und schließt das Widerrufsrecht aus bei Verträgen über […] Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Im vorliegenden Fall handele es sich aber gerade um eine langfristige Geldanlage mit nur mittelbar spekulativem Charakter, wobei die Preisschwankungen innerhalb der regulären Widerrufsfrist von 14 Tagen eintreten müssten, um relevant zu sein.

Wie die Richter entschieden, hatte der Kläger sein Widerrufsrecht auch wirksam ausgeübt, die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen, da der Kläger von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden war.

Fazit

 

Wie der BGH entschieden hat, steht einem deutschen Verbraucher, der bei einem Schweizer Onlineshop bestellt, welcher sich (auch) an deutsche Verbraucher richtet, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Schweizer Onlineshops, welche sich auch an deutsche Verbraucher richten, ist daher zu raten, für diese eine gültige Widerrufsbelehrung vorzuhalten, da sie ansonsten nicht ausreichend belehren mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß beginnt.
Selbstverständlich stellen die Rechtstexte von Protected Shops auch für Schweizer Online-Händler eine solche Widerrufsbelehrung zur Verfügung.

Der Beitrag BGH: Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers, der bei einem Schweizer Online-Shop bestellt erschien zuerst auf Protected Shops.

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