Einführung

Verbrauchern steht im Fernabsatz ein Widerrufsrecht gegenüber Unternehmern zu. Das bedeutet, dass vor allem Online-Shopper Kaufverträge, die sie mit Web-Shop-Betreibern über das Internet schließen, ohne weiteres „rückgängig“ machen können. Sollte der Artikel nicht gefallen oder nicht passen, können sie ihn zurückschicken und erhalten im Gegenzug ihr Geld zurück. Dadurch soll der Nachteil gegenüber dem stationären Handel ausgeglichen werden, dass der Verbraucher die Ware vor dem Kauf nicht begutachten, anfassen und anprobieren kann. Sehr zum Ärger vieler Händler wird von diesem Recht vielfach Gebrauch gemacht. Zusätzlich ist der Gesetzgeber – insbesondere der europäische – bestrebt, es dem Verbraucher so leicht wie möglich zu machen. Damit ist es künftig in vielen Bereichen aber vorbei.

Neue Ausnahmetatbestände

Ab dem 13.6.2014 wird es beispielsweise für weitere Waren entweder überhaupt kein Widerrufsrecht mehr geben oder dieses erlischt noch vor Ablauf der Frist.

„Vin en Primeur“

Vollständig ausgeschlossen wird ein Widerruf bei „Verträgen zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werde können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat“, sein. Mit der komplizierten Formulierung beschreibt der Gesetzgeber beispielsweise „Vin en Primeur“, also Weine eines bestimmten Jahrgangs XY, die entweder noch nicht hergestellt sind, oder noch „reifen“ müssen, bevor sie verkauft werden können.

Diese Verträge haben spekulativen Charakter, was beide Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) auch wissen. Stünde dem Käufer ein Widerrufsrecht zu, könnte er sich einfach eines schlechten Geschäftes entledigen, sollte sich der Wert des Produktes nicht in die gewünschte Richtung bewegen. Dem Verkäufer steht ein entsprechendes Recht nicht zu. Dieser müsste folglich das Risiko der Preisentwicklung selbst tragen. Das will der Gesetzgeber durch die neue Ausnahme verhindern. Andernfalls würden derartige Verträge bald der Vergangenheit angehören.

Vorzeitiger Wegfall des Widerrufsrechts

Für andere Waren gibt es zwar auch weiterhin ein Widerrufsrecht, dieses entfällt allerdings noch vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

„Digitale Inhalte“

Das gilt zunächst für „digitale Inhalte“, also Daten, die digital her- und bereitgestellt werden. Werden diese „unverkörpert“, also nicht auf einem Datenträger (CD, DVD, o.Ä.) an den Käufer übermittelt, sondern über Download oder Streaming, entfällt das Widerrufsrecht, sobald der Download gestartet wurde. Zur Freude vieler Händler hat der Gesetzgeber also endlich eine klare Regelung bzgl. des Widerrufsrechts für Downloads getroffen. Ein solches existiert zunächst, entfällt aber unter bestimmten Umständen noch vor Ablauf der Frist.

Beim Verkauf von Daten kann nicht sichergesellt werden, dass der Käufer, nachdem er sie vollständig herunter geladen hat, keine illegale Kopie behält, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt. Deshalb entfällt es, sobald er mit dem Lade-Vorgang begonnen hat. Er muss über diese Folge allerdings informiert werden und die Bereitstellung zum Download innerhalb der Widerrufsfrist in Kenntnis dessen dennoch ausdrücklich verlangen. Haben Sie Ihren Kunden nicht entsprechend belehrt, kann er sein Widerrufsrecht bis zum Ablauf der Frist ausüben, also auch noch nachdem er die Daten vollständig heruntergeladen hat.

„Gesundheits- und Hygieneartikel“

Ein Widerrufsrecht gibt es zunächst auch bei „Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“. Welche konkreten Waren mit der Beschreibung gemeint sind, müssen erst Richter festlegen. Betroffen sein könnten aber beispielsweise Hautcremes, Unterwäsche, Mund- und Zahnpflegeartikel, Rasierapparate oder Erotikspielzeug, also solche Produkte, die bestimmungsmäßig mit dem Körper und den Körperöffnungen in Berührung kommen. Derartige Waren können dann nicht weiterverkauft werden, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass sie unbenutzt sind. Ein potenzieller „Zweitkäufer“ würde sie wohl insbesondere aus Ekelgefühlen nicht benutzen wollen.

Voraussetzung für den vorzeitigen Wegfall des Widerrufsrechts ist allerdings, dass diese Artikel versiegelt sind und das Siegel vom Kunden gebrochen wird. Wie ein Siegel gestaltet sein muss, kann bereits auf Grund zahlreicher Gerichtsentscheidungen, die wohl auch nach der Rechtsänderung ihre Bedeutung behalten, beurteilt werden. Erforderlich ist vor allem, dass die Versiegelung als solche erkennbar ist und nach ihrer Entfernung nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Schließlich soll der Nachweis möglich sein, dass das Produkt unbenutzt ist.

Liegt ein rechtlich relevantes Siegel nicht vor oder ist ein solches auch nach dem Widerruf noch intakt, steht dem Käufer sein Widerrufsrecht bis zum Ablauf der Frist uneingeschränkt zu. Denn dann kann die Ware ein weiteres Mal ohne Gewinneinbußen verkauft werden.

Widerrufserklärung

Eindeutigkeit

Weitere Neuerungen ergeben sich bei der Art und Weise, wie der Widerruf vom Verbraucher auszuüben ist. Zum Ärger der Händler haben viele Kunden die Ware einfach zurückgeschickt, ohne einen Grund für die Retoure anzugeben. Sie als Unternehmer wussten dann nicht, ob es sich um einen Widerruf handelt oder andere Rechte, insbesondere das Mängelhaftungsrecht, ausgeübt werden sollten. Damit ist ab dem 13.6.2014 Schluss.

Denn dann muss Ihr Kunde zumindest den Widerruf „eindeutig erklären“. Zwar muss auch weiterhin kein Grund angegeben werden, Sie als Händler können aber wenigstens leichter erkennen, welches Recht ausgeübt wird. Dass das Wort „Widerruf“ oder die Formulierung „widerrufe ich“ verwendet wird, sollte dafür nicht erforderlich sein. Andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl eine entsprechende Pflicht im Gesetzestext verankert. Was künftig als „eindeutig“ einzustufen ist, bleibt daher der Rechtsprechung vorbehalten.In keinem Fall ausreichend ist es aber, dass Ihr Kunde den Artikel kommentarlos zurückschickt oder das Paket nicht annimmt, wenn das Versandunternehmen es versucht zuzustellen. Das hat allerdings auch zur Folge, dass das bisher mögliche Rückgaberecht nicht mehr statt des Widerrufsrechts eingeräumt werden kann. Die entsprechenden Normen werden ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen.

 

Formlosigkeit

Der Widerruf muss auf der anderen Seite aber nicht mehr in „Textform“ erklärt werden, sondern wird auch formlos möglich sein. Für Sie als Händler hat das sowohl positive als auch negative Folgen. Die negative Konsequenz ist, dass Ihre Kunden ab dem 13.6.2014 ihren Widerruf auch telefonisch erklären können. Sie sind deshalb gezwungen, einen entsprechenden Telefonanschluss einzurichten und ein System zu implementieren, mit dessen Hilfe Sie derartige Anrufe abwickeln können.

Positiv dürften die meisten Händler aber die Möglichkeit aufnehmen, auf ihrer Shop-Seite ein Formular einzubinden, über das der Verbraucher seinen Widerruf gleich online übermitteln kann. Die Nutzung erlaubt eine automatisierte Abwicklung. Auch die damit verbundene Pflicht, derartige Widerrufe unverzüglich zu bestätigen, stellt keinen übermäßigen Mehraufwand dar. Denn diese Bestätigung kann über eine automatische E-Mail erfolgen.

Muster-Widerrufsformular

Der Verbraucher kann künftig auch ein eigens dafür konzipiertes Muster-Formular für seinen Widerruf nutzen. Ein solches hat der Gesetzgeber vorformuliert und Unternehmern eine gesetzliche Pflicht auferlegt, es ihren Kunden zur Verfügung zu stellen. Sie müssen das Muster also sowohl auf Ihrer Shop-Seite, am besten unter „Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular“, einbinden, als auch an den Käufer übermitteln, sobald der Vertrag geschlossen wurde, es also entweder in Papierform dem Artikel beilegen oder es über die Bestellbestätigungs-E-Mail versenden.

Was noch zu klären sein wird, ist die Frage, ob das Muster in seinem Wortlaut zu übernehmen ist oder ob Unternehmer auch einen eigenen Text, der vielleicht übersichtlicher und/oder verständlicher ist, formulieren und zur Verfügung stellen dürfen. Bis es dazu Gerichtsentscheidungen gibt, sollte ausschließlich der gesetzliche Mustertext verwendet werden. Andernfalls könnte es zu Abmahnungen durch die Konkurrenz kommen.

Widerrufsfristen

Ebenfalls unternehmerfreundlich sind die neuen Widerrufsfristen. Diese werden durch die Umsetzung der VRRL europaweit vereinheitlicht und sollen so den Warenversand auch über die Grenzen hinaus fördern. Für das deutsche Recht hat das zur Folge, dass es künftig nur noch zwei verschiedene Fristen geben wird, nämlich die Regelfrist und die Maximalfrist.

Regelfrist

Die Regelfrist, innerhalb der der Verbraucher seinen Widerruf erklären muss, beträgt ab dem Stichtag 14 Tage. Das entspricht zwar der bisherigen Rechtslage, die daneben derzeit aber ebenfalls mögliche Monatsfrist, die gilt, wenn die Widerrufsbelehrung erst verspätet erfolgt, entfällt künftig. Sämtliche Unsicherheiten beim Warenverkauf über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon, werden ab dem 13.6.2014 also entfallen. Denn die Frist beträgt auch dort stets 14 Tage.

Unterschiede ergeben sich künftig nur für den Zeitpunkt des Fristbeginns. Werden „bewegliche Sachen“ (CDs, Vasen, Bücher, usw.) verkauft, laufen die 14 Tage erst, wenn der Artikel beim Verbraucher eingegangen ist. Bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung „digitaler Inhalte“ beginnt die Frist mit Vertragsschluss.

Maximalfrist

Eine enorme Erleichterung für Sie als Shop-Betreiber dürfte die Einführung einer Maximalfrist sein. Künftig wird es das sog. „ewige Widerrufsrecht“ nicht mehr geben. Das hat zur Folge, dass ein Widerruf auch dann nicht mehr möglich sein wird, wenn Sie Ihre Kunden überhaupt nicht über Ihr Widerrufsrecht belehrt haben. Nach aktueller Rechtslage eröffnet eine fehlerhafte Belehrung dem Verbraucher die Möglichkeit, den Widerruf auch noch nach Jahren zu erklären, den Artikel zurückzusenden und im Zuge dessen sein Geld zurück zu erhalten. Nach neuem Recht hat er maximal noch 12 Monate und 14 Tage Zeit.

Altverträge

Diese Frist wird übrigens auch für Verträge gelten, die noch vor der Gesetzesänderung – also bis einschließlich 12.6.2014 – geschlossen wurden. Auch für sie entfällt die unendliche Widerrufsfrist. Das ist deshalb besonders bemerkenswert, weil ansonsten auch nach dem 13.6.2014 für diese Altverträge „altes Recht“ Anwendung findet. Der explizite Ausschluss der unendlichen Frist soll dem Unternehmer finanzielle Sicherheiten bieten. Er muss nicht länger befürchten, Geld zurückerstatten zu müssen, dass er bereits für seinen Geschäftsbetrieb verplant hat.

Um den Verbraucher aber im Gegenzug nicht über Gebühr zu benachteiligen, beginnt diese Frist frühestens am 13.6.2014, also am Tag der Rechtsänderung, zu laufen, ansonsten grundsätzlich, wenn die Ware beim Verbraucher eingetroffen ist.

Sie kann allerdings auf einen Monat verkürzt werden, indem der Händler die Belehrung nachholt Dann greift die „alte“ Regelung der verlängerten Widerrufsfrist, dass nämlich der Verbraucher einen Monat Zeit hat den Widerruf zu erklären, wenn die Belehrung zu spät erfolgt ist. Was für „neue Verträge“ nicht mehr gilt, ist für alte Verträge also durchaus noch relevant.

Folgen des Widerrufs

Hat der Verbraucher seinen Widerruf erklärt, ändert sich auch Einiges bei der Rückabwicklung des Vertrages.

Verteilung der Versandkosten

Zur Freude vieler Händler wird zunächst gesetzlich festgeschrieben, wer welche Lieferkosten im Widerrufsfalle zu tragen hat. Ist zurzeit noch der Unternehmer verpflichtet, sowohl die Kosten für die Hinsendung zu erstatten, als auch die Rücksendekosten zu tragen, werden diese künftig auf beide Vertragsparteien gleichermaßen verteilt.

Zwar bleiben auch nach dem 13.6.2014 Sie als Unternehmer verpflichtet, die Hinsendekosten zurückzuzahlen. Diese werden allerdings „gedeckelt“ Künftig müssen Sie nicht mehr den vollen Betrag (der, je nach dem, für welche Versandoption sich Ihr Kunde entschieden hat, divergieren kann) erstatten, sondern nur noch die Gebühren, die Sie auf Ihren günstigsten Standardversand erheben. Die zusätzlichen Kosten, die beispielsweise für eine Express- oder Wunschterminslieferung anfallen, trägt künftig der Verbraucher.Hinzu kommt, dass auch die Rücksendekosten gesetzlich dem Käufer auferlegt werden. Eine entsprechende Zahlungspflicht müssen Sie also folglich nicht mehr vertraglich vereinbaren. Die Pflicht wird auch nicht länger auf bestimmte Waren begrenzt sein. Sie gilt uneingeschränkt für jeden versendeten Artikel, egal, ob dieser einen Wert von über 40,- EUR hat oder ob es sich dabei um ein Speditionsgut handelt, also um Ware deren Rücktransport über ein Transportunternehmen erfolgen muss. Zahlen muss in jedem Fall der Verbraucher. Sie müssen ihn über diese Zahlungspflicht lediglich informieren.

 

Erstattung weiterer Gebühren?

Was künftig noch geklärt werden muss, ist die Frage, ob neben den Hinsendekosten auch weitere Gebühren erstattet werden müssen. In Betracht kommen vor allem die Kosten für die verwendete Zahlungsart. Der Verbraucher soll grundsätzlich mit keinen weiteren Kosten als denen der Rücksendung belastet werden, wenn er sich für den Widerruf des Vertrages entscheidet. Er soll nicht von der Ausübung dieses Rechts abgehalten werden, weil er, obwohl er den bestellten Artikel nicht behält, Kosten hat. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt derzeit. Legt man ein vergleichbares Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – zu den Rücksendekosten – zu Grunde, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Kosten ebenfalls zurückerstattet werden müssen. Klarheit können aber erst entsprechende Gerichtsentscheidungen bringen.

Rückgewährfristen

Im Widerrufsfall müssen beide Seiten die empfangenen Leistungen zurückgewähren. Der Verbraucher muss also die „widerrufenen Artikel“ an Sie zurücksenden, während Sie den Kaufpreis samt Lieferkosten und – wahrscheinlich auch – weiterer Gebühren erstatten müssen. Bisher wurde Ihnen für die Rückzahlung eine Frist von 30 Tagen eingeräumt. Diese wird sich künftig auf 14 Tage verkürzen. Aber auch Ihr Kunde muss die Ware ab dem 13.6.2014 zügig, nämlich ebenfalls innerhalb von 14 Tagen, an Sie zurücksenden. Nach „altem Recht“ konnte er sich dafür Zeit lassen. Trödler haben ab dem Stichtag aber schlechte Karten.

Zu Gunsten der Unternehmer wird darüber hinaus der Verbraucher künftig gezwungen, in „Vorleistung zu gehen“. Der Käufer ist folglich nicht nur verpflichtet, sich mit der Warenrücksendung zu beeilen, er muss diese auch verschicken, noch bevor er sein Geld zurückerhalten hat. Denn das können Sie solange zurückbehalten, bis Sie entweder Ihre Artikel zurück haben oder zumindest ein Nachweis übermittelt wurde, dass sich diese auf dem Weg befinden. Das gibt Ihnen zusätzliche Sicherheiten. Denn durch die Umsetzung der VRRL wird künftig der Verbraucher seinem Geld „hinterher klagen“ müssen und nicht länger Sie Ihren Produkten.

Art der Rückzahlung

Was Unternehmer auf der anderen Seite weniger freuen dürfte, ist die neue Pflicht, den Kaufpreis auf dieselbe Art zurückzuerstatten, wie der Rechnungsbetrag ursprünglich vom Verbraucher beglichen wurde. Die Praxis, den Betrag in Form von Gutscheinen „zurückzuzahlen“, wird in Zukunft nur noch dann zulässig sein, wenn auch Ihr Kunde einen Gutschein eingelöst hat. Ist das nicht der Fall, muss die Rückzahlung auf einem entsprechend anderen Weg erfolgen. Hat also der Verbraucher den Rechnungsbetrag auf Ihr Konto überwiesen, müssen Sie das Geld auf das Käuferkonto zurücküberweisen.

Schwierigkeiten dürften bei einer Zahlung mittels Nachnahme und Lastschrift auftreten. Befinden sich die Vertragsparteien nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander, wird es Ihnen als Händler schwerlich möglich sein, Ihrem Kunden das Geld in bar auszuhändigen. Auf der anderen Seite dürfte ein Verbraucher nicht mit der Vorgehensweise eines Geldeinzugs über Lastschrift vertraut sein. Es ist davon auszugehen, dass für beide Fälle eine Rückzahlung mittels Überweisung zulässig sein wird.

Widerrufsbelehrung

Sämtliche der genannten Neuerungen haben zur Folge, dass Sie die Widerrufsbelehrung, die Sie derzeit verwenden, an die geänderte Rechtslage anpassen müssen. Um Ihnen die Erfüllung Ihrer Belehrungspflicht zu erleichtern, hat der Gesetzgeber auch für das „neue Widerrufsrecht“ ein Muster vorformuliert, dass Sie nur noch entsprechende Ihres Geschäftsmodells auszufüllen haben. Das ist allerdings leichter gesagt als getan. Denn die gesetzliche Vorlage weist Tücken auf, die eine Verwendung in den meisten Fällen unmöglich machen wird. Dazu aber mehr im Folgebeitrag.

Fazit

Auch wenn das neue Widerrufsrecht mit vielen Vorteilen für den Unternehmer verbunden ist, so hat es doch auch gravierende Folgen. Insbesondere die Widerrufsbelehrung wird ab dem 13.6.2014 Gegenstad zahlreicher Urteile sein, die erst nach und nach Klarheit darüber schaffen, was künftig erlaubt ist und was nicht. Uns erwartet wohl – erneut – eine Abmahnwelle.

Wer sich weder jetzt noch in Zukunft mit der Erstellung einer Widerrufsbelehrung oder eines anderen, im Online-Handel erforderlichen Rechtstextes befassen möchte, kann das Angebot von Protected Shops nutzen. Wir erstellen sowohl die Widerrufsbelehrung, als auch Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vieles mehr für Ihren individuellen Web-Shop. Diese halten wir auch stets auf dem aktuellsten Stand. Kommt es zu Änderungen, informieren wir Sie umgehend und stellen Ihnen die angepassten Rechtstexte zeitnah zur Verfügung.

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„Neue Spielregeln im Online-Vertrieb: Das ändert sich für Online-Händler in 2014“ unter www.protectedshops.de/neues-verbraucherrecht

„Zen – oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren“ unter www.protectedshops.de/neues-widerrufsrecht