Seit dem 13. Juni 2014 gelten neue gesetzliche Vorgaben im Online-Handel. Betroffen ist nicht nur das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht, Änderungen haben sich auch für die im Webshop angebotenen Zahlungsmittel ergeben. Gebühren dürfen für diese nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenzter Höhe verlangt werden. Diesbezüglich ergingen in jüngster Zeit mehrere Gerichtsentscheidungen. [Update am 26.04.2016]

 

Hintergrund – Umsetzung der VRRL am 13.06.2014

Mit Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) am 13.6.2014 gelten neue Regelungen in Deutschland. Seitdem dürfen Online-Händler z.B. nur noch dann Gebühren für die Nutzung von bestimmten Zahlarten von ihren Kunden verlangen, wenn im Shop mindestens eine Bezahlmethode kostenlos angeboten wird. Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seinem Urteil vom 20. Mai 2010 (AZ: Xa ZR 68/09) klar, dass derjenige, der eine gesetzliche Pflicht zu erfüllen hat, dafür kein gesondertes Entgelt verlangen darf, vor allem dann, wenn es darum geht, die geschuldete Leistung – z.B. die Zahlung des Kaufpreises – entgegen zu nehmen.

Gängiges und zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel

Die Zahlart, die im Webshop unentgeltlich angeboten wird, muss zum einen gängig und zum anderen zumutbar sein. Diese Vorgaben erfüllen beispielweise Barzahlungen, Zahlungen mit EC-Karte, Überweisungen oder Lastschriften, wie das Landgericht (LG) Frankfurt am 26.06.2015 urteilte (AZ: 2-06 O 458/14). Nur wenn der Shop-Betreiber eine derartige oder vergleichbare Art der Zahlung zur Verfügung stellt, darf er für weitere angebotene Bezahlsysteme Gebühren erheben. Das jedoch nur in begrenzter Höhe. Verlangt werden dürfen nur die Kosten, die dem Händler durch die Verwendung der in Rede stehenden Zahlart selbst entstehen. Gewinn darf er daraus folglich nicht generieren.

Nicht gängig: „Visa Electron“ und firmenbezogene „Master Card Gold“

Die Frage, welche Zahlungsmittel als gängig und zumutbar einzustufen sind, beschäftigt seit der Gesetzesänderung zahlreiche Gerichte.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 3.2.2015 (AZ: 14 U 1489/14) „Visa Electron“ und eine unternehmensbezogene „MasterCard Gold“ als „nicht nennenswert verbreitet“ und deshalb nicht gängig eingestuft. Diese dürfen deshalb nicht als einzige kostenlos im Onlineshop zur Verfügung stehen.

Unzumutbar: SOFORT Überweisung

Das Gleiche gilt für den Zahlungsdienst „SOFORT Überweisung“. Zwar hat das LG Frankfurt (aaO.) diesen ausdrücklich als gängige Zahlungsmethode eingestuft. Er ist für den Verbraucher jedoch nicht zumutbar. Denn wer die Zahlart nutzen will, muss einem Dritten, der nicht am eigentlichen Kaufvertrag beteiligt ist – nämlich der SOFORT GmbH – Kontoinformationen inklusive Zugangsdaten wie die PIN mitteilen. Dadurch können nicht nur Nutzerprofile des Käufers erstellt werden, dieser setzt sich zudem einem erhöhten Missbrauchsrisiko aus. Beides kann ihm nicht zugemutet werden, nur weil er ohne weitere Gebühren seiner Zahlungspflicht nachkommen will.

Aktuelle Entscheidung des LG Hamburg: Visa Entropay ist nicht gängig

Mit Urteil vom 1.10.2015 (AZ: 327 O 166/15) hat das LG Hamburg „Visa Entropay“ ebenfalls als nicht gängiges Zahlungsmittel eingestuft. Für diese virtuelle Prepaid-Kreditkarte müssen sich Interessierte auf einer englischsprachigen Webseite registrieren, was nur Nutzern einer gewöhnlichen Visa-Kreditkarte überhaupt möglich ist. Schon der Besitz einer Kreditkarte ist in Deutschland jedoch nicht weit verbreitet – nach Angaben der klagendenden Wettbewerbszentrale wird dieses Zahlungsmittel von lediglich 32 % genutzt. Wird dann als einzige kostenlose Bezahlmethode nur ein spezieller Typ einer konkreten Kreditkarte zur Verfügung gestellt, schließt das den überwiegenden Teil der Kunden von einem unentgeltlichen Zahlungsmittel aus.

UPDATE: Mit Urteil vom 12.01.2016 (Az. 15 O 557/14) hat das LG Berlin das Zahlungsmittel ebenfalls als nicht gängig eingestuft. Gegen die Entscheidung hat der beklagte Online-Händler (ein Reiseservice) Berufung eingelegt.

Rechtsfolgen – Abmahnung und Zusatzkosten

Wer kein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel unentgeltlich in seinem Webshop anbietet, muss mit zweierlei Konsequenzen rechnen: Zum einen kann ein derartiges Vorgehen von Wettbewerbern oder – wie im konkreten Fall – bestimmten Verbänden (z.B. zum Schutz der Verbraucher oder des Wettbewerbs) abgemahnt werden.

Zum anderen darf nach dem Gesetzeswortlaut der Unternehmer nur dann Gebühren für bestimmte Bezahlarten erheben, wenn seinen Kunden ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel unentgeltlich zur Verfügung steht. Ist das nicht der Fall, kann der Verbraucher nicht zur Zahlung verpflichtet werden. Der Händler bleibt auf den Kosten, die ihm selbst gegenüber dem Zahlungsdienstleister entstanden sind, sitzen.

Fazit

Online-Händler müssen bei der Wahl der zur Verfügung gestellten Bezahlmethoden sicherstellen, dass mindestens eine ohne zusätzliche Gebühren genutzt werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass die betreffende Zahlart gängig und zumutbar ist. Das gilt nach drei aktuellen Entscheidungen nicht für „Visa Electron“, „Visa Entropay“, einer firmenbezogenen „Master Card Gold“ – wobei Firmenkundenkarten per se kein gängiges Zahlungsmittel sind – und „SOFORT Überweisung“.