Laut einer Studie des ECC Köln brechen fast 15 % der Kunden den Bestellprozess in einem Onlineshop ab, weil ihr bevorzugtes Zahlungsmittel nicht verfügbar ist. Um dies zu vermeiden, sollten Händler zumindest die beliebtesten Zahlungsmethoden anbieten. Doch was geschieht mit den potenziellen Kunden, die den Kauf abgebrochen haben? Um diese doch noch zum Abschluss zu bewegen, versenden viele Shop-Betreiber sogenannte „Warenkorberinnerungen“. Diese E-Mails können jedoch aus datenschutzrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch sein.

Warenkorberinnerungen als Werbe-E-Mails

„Bestellabbrecher-Mails“ sollen Besucher, die Artikel in den Warenkorb gelegt, aber nicht bestellt haben, zurück in den Shop locken und sie dazu animieren, den Kauf abzuschließen. Oft werden Rabatte oder andere Vorteile angeboten, um den Besucher als Kunden zu gewinnen. Solche E-Mails dienen eindeutig der Absatzförderung und fallen somit unter den Begriff der Werbung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Gemäß der DS-GVO ist für die Versendung von Werbe-E-Mails eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich. Fehlt diese Einwilligung, handelt der Händler nicht nur datenschutzrechtlich unrechtmäßig, sondern verstößt auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

1) Datenschutzrechtliche Unzulässigkeit

Gemäß der DS-GVO dürfen personenbezogene Daten nur dann erhoben, gespeichert und genutzt werden, wenn entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder eine gesetzliche Erlaubnis besteht.

Einwilligung oder Vertragserfüllung

Während des Bestellprozesses werden Daten wie Name, E-Mail-Adresse und Lieferadresse erhoben. Diese Daten dürfen ohne Einwilligung des Kunden verarbeitet werden, solange sie zur Vertragserfüllung (z. B. zur Warenlieferung) nach Artikel 6 b) DS-GVO erforderlich sind. Dies gilt jedoch nur bis zum Abbruch des Bestellvorgangs. Sobald der Kunde den Kauf abbricht, entfällt die rechtliche Grundlage für die weitere Speicherung und Nutzung der Daten.

Löschungspflicht nach Kaufabbruch

Sobald der Bestellprozess abgebrochen wird, besteht keine vertragliche Beziehung mehr zwischen dem Kunden und dem Händler. Die Daten müssen daher gemäß Art. 17 DS-GVO gelöscht werden, es sei denn, der Kunde hat ausdrücklich in die weitere Nutzung der Daten eingewilligt. Werden die Daten dennoch für Warenkorberinnerungen genutzt, handelt der Händler rechtswidrig.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Kunde ein Kundenkonto angelegt hat. In diesem Fall können die Daten weiterhin gespeichert werden, sofern der Kunde bei der Registrierung in die Datennutzung eingewilligt hat.

Warenkorberinnerungen sind kein „Service“

Das Argument, Warenkorberinnerungen seien ein Service, um Systemfehler auszuschließen, ist nicht stichhaltig. Der Kunde kann den Shop jederzeit erneut besuchen, um den Kauf abzuschließen. Der Abbruch des Bestellvorgangs zeigt jedoch, dass der Kunde zunächst keine geschäftliche Beziehung eingehen möchte und daher nicht kontaktiert werden will.

2) Wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit

Da Warenkorberinnerungen als Werbung gelten, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers versendet werden. Gemäß § 7 UWG ist Werbung ohne Einwilligung unzulässig, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Ausnahme vor.

Ausnahme: Werbung für „eigene ähnliche Produkte“

Eine Ausnahme besteht, wenn ein Händler an Bestandskunden Werbung für ähnliche Produkte versendet. Dies setzt jedoch voraus, dass der Empfänger bereits Kunde des Händlers ist und die beworbenen Produkte den zuvor gekauften Artikeln ähneln. Bei einem Erstbesuch im Shop greift diese Ausnahme nicht.

Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit

Gemäß Art. 13 DS-GVO muss der Händler den Kunden bei der erstmaligen Datenerhebung über sein Widerspruchsrecht informieren. Der Kunde muss darauf hingewiesen werden, dass er der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken jederzeit widersprechen kann. Hat der Kunde bereits widersprochen, sind Warenkorberinnerungen unzulässig.

Konsequenzen: Einwilligung oder Abmahnung

Um Warenkorberinnerungen rechtssicher zu versenden, benötigt der Händler die ausdrückliche Einwilligung des Kunden. Diese kann beispielsweise über ein Double-Opt-In-Verfahren eingeholt werden. Eine solche Einwilligung kann während der Registrierung im Webshop eingeholt werden, allerdings ist dies nicht immer praktikabel, da nicht jeder Kunde ein Konto anlegt.

Werden Warenkorberinnerungen ohne Einwilligung versendet, drohen nicht nur Bußgelder gemäß der DS-GVO, sondern auch Abmahnungen nach dem UWG. Sowohl Verbraucher als auch Mitbewerber können gegen den Händler vorgehen.

Probleme mit dem Double-Opt-In-Verfahren

Auch bei der Nutzung des Double-Opt-In-Verfahrens besteht das Risiko von Abmahnungen. Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt, ob Bestätigungs-E-Mails im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens als Werbung gelten.

Bestätigungs-Mail muss werbefrei sein

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollte die Bestätigungs-E-Mail neutral formuliert sein und keine werblichen Elemente enthalten. Eine mögliche Formulierung könnte lauten:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre E-Mail-Adresse wurde soeben zum Zwecke der Eröffnung eines Kundenkontos in unserem Webshop hinterlegt. Um die Registrierung abzuschließen und das Kundenkonto zu erstellen, betätigen Sie bitte den folgenden Link:

<Link>

Sollten Ihre Daten fälschlicherweise oder sogar missbräuchlich eingegeben worden sein, Sie an einer Registrierung also kein Interesse haben, betrachten Sie diese Mitteilung als gegenstandslos. Ein Kundenkonto wird ohne Ihre Bestätigung nicht angelegt. Handlungsbedarf Ihrerseits besteht daher nicht.

Mit freundlichen Grüßen“

Ob eine solche Formulierung abmahnsicher ist, muss im Einzelfall gerichtlich geprüft werden.

Fazit

Online-Händler stehen vor der Herausforderung, Warenkorberinnerungen rechtssicher zu versenden. Die DS-GVO und das UWG erfordern eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden. Ohne diese Einwilligung drohen Bußgelder und Abmahnungen. Händler sollten daher sorgfältig prüfen, ob und wie sie Warenkorberinnerungen einsetzen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.